Enttäuschendes Urteil zur Behandlung psychisch Erkrankter in Italien

25. April 2022

In einem Referenzurteil vom 19. April 2022 zum Dublin-Land Italien lockert das Bundesverwaltungsgericht die Pflicht zur Einholung von Garantien im Vorfeld der Überstellung von psychisch erkrankten Personen. Die SFH unterstreicht in diesem Zusammenhang ihre Empfehlung, von der Überstellung von psychisch Erkrankten nach Italien generell abzusehen.

Das Urteil betrifft einen Mann aus dem Irak mit schweren psychischen Erkrankungen sowie physischen Problemen. Das SEM trat auf sein Asylgesuch nicht ein, da es gemäss der Dublin-III-Verordnung Italien als zuständigen Staat für die Prüfung seines Gesuchs erachtete. Seit Dezember 2019 mussten für die rechtmässige Überstellung von schwer Erkrankten von der Schweiz nach Italien von den dortigen Behörden Garantien für eine adäquate Betreuung und Unterbringung eingeholt werden. Trotz entsprechenden Hinweisen seitens der medizinischen Betreuung der betroffenen Person stufte das SEM die Erkrankung in diesem Einzelfall als nicht genügend ernst ein, um individuelle Garantien einholen zu müssen. Das Bundesverwaltungsgericht urteilt nun in seinem Referenzurteil (D-4235/2021) vom 19. April 2022, die Schwere der Erkrankung sei neu nicht mehr relevant, wenn die Person in Italien noch kein Asylgesuch gestellt habe. Denn in diesen Fällen würden Asylsuchende unmittelbar nach der Ankunft in Italien Zugang zu Sozialleistungen, einschliesslich notwendiger und dringender Versorgung und Behandlung, erhalten.

Die Ausführungen des Gerichts stehen in diametralem Gegensatz zu den Erkenntnissen der SFH. In verschiedenen Berichten, jüngst vom Februar 2022, hat die SFH dargelegt, dass der Zugang zur Behandlung psychischer Erkrankungen in Italien erschwert ist. So gibt es nicht genügend spezialisierte Plätze, es fehlt an Identifikationsmechanismen für vulnerable Personen und es bestehen sprachliche Hürden. So ist die Behandlung in den Erstaufnahmezentren auf 15 Minuten pro Person pro Monat beschränkt, während die spezialisierten Plätze im Zweitaufnahmesystem SAI bei Weitem nicht ausreichen, um den Bedarf zu decken. Die Aussage des Gerichts, Dublin-Überstellte hätten grundsätzlich ab ihrer Ankunft in Italien Zugang zu Sozialleistungen, einschliesslich notwendiger und dringender Versorgung und Behandlung, trifft nach den Erkenntnissen der SFH nicht zu. Personen, die in Italien noch kein Asylgesuch gestellt haben, müssen wie andere Asylsuchende auch bei der zuständigen Polizeibehörde (Questura) ein Asylgesuch stellen, bevor sie Zugang zu Leistungen erhalten. Auch beim Zugang zum Asylverfahren existieren Hürden und teilweise lange Wartezeiten. Selbst nach der Registrierung ist keine Unterbringung und entsprechend keine adäquate Betreuung garantiert.

Das Urteil ist aus Sicht der SFH sehr enttäuschend. Die Situation für geflüchtete Menschen in Italien ist weiterhin in vielerlei Hinsicht problematisch, gerade für solche mit psychischen Erkrankungen. Die Lockerung der Pflicht zur Einholung von Garantien vor allfälligen Überstellungen erachtet sie deshalb als problematisch. Gleichzeitig unterstreicht sie nochmals ihre Empfehlung, von der Überstellung von Personen nach Italien generell abzusehen, wenn diese auf eine langfristige psychologische oder psychiatrische Behandlung angewiesen sind. 

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