Hilfe für Asylsuchende

FAQ

Hier finden Sie einige der am häufigsten gestellten Fragen über das Asylsystem in der Schweiz und die mit dem jeweiligen Status verbundenen Rechte.

Diese Seite ist auf Deutsch, Englisch und Französisch verfügbar. Informationen auf Ukrainisch finden Sie hier. Wenn Sie Informationen in anderen Sprachen benötigen, könnten Sie die vom Schweizer Staatssekretariat für Migration entwickelte Asylinfo-App oder die Website von Asylex nützlich finden.

Hinweis: Die folgenden Informationen verstehen sich als juristische Interpretation der Schweizer Rechtsnormen durch die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH). Sie ersetzen keine individuelle Rechtsberatung.

Die Schweizerische Flüchtlingshilfe bietet hier einen Überblick über die wichtigsten Rechte (einschliesslich des Rechts auf Familienzusammenführung), sortiert nach Status.

Die SFH

Wer ist die Schweizerische Flüchtlingshilfe? Welche Art von Unterstützung bietet sie asylsuchenden Personen?

Die Schweizerische Flüchtlingshilfe ist eine in der Schweiz ansässige und tätige Non-Profit-Organisation, die sich für die Rechte und Interessen von geflüchteten und asylsuchenden Personen einsetzt. Als Kompetenzzentrum und Dachverband der im Asylbereich tätigen Schweizer Hilfswerke bietet sie Informationen und Schulungen für die Öffentlichkeit sowie Hintergrundarbeit und Koordination für Rechtsberatungsstellen.

Die Schweizerische Flüchtlingshilfe kann bei der Einreise in die Schweiz keine Unterstützung bieten und betreut oder vertritt keine Einzelfälle.

Die Schweizerische Flüchtlingshilfe kann auch keinen Einfluss auf einzelne laufende Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren nehmen.

Ich möchte aus meinem Land fliehen und in der Schweiz Asyl beantragen. Kann mich die Schweizerische Flüchtlingshilfe dabei unterstützen?

Nein. Es ist nicht möglich, vom Ausland aus ein Asylgesuch in der Schweiz zu stellen. Sie können nur innerhalb des Schweizer Territoriums oder an der Grenze ein Asylgesuch stellen. Wenn Sie im Ausland leben und legal in die Schweiz einreisen möchten, um Schutz zu suchen, können Sie bei der für Ihr Wohnsitzland zuständigen diplomatischen Vertretung der Schweiz ein humanitäres Visum beantragen. Leider müssen wir Sie warnen, dass es sehr schwierig ist, ein humanitäres Visum zu erhalten, und dass Ihre Chancen gering sind. Weitere Informationen dazu finden Sie weiter unten.

Bitte beachten Sie, dass die Schweizerische Flüchtlingshilfe keine Hilfe bei der Einreise in die Schweiz leisten und keine Einzelfälle betreuen oder vertreten kann.

Asylverfahren

Ich möchte in der Schweiz einen Asylantrag stellen. Wie soll ich vorgehen?

Sie können ein Asylgesuch entweder an einem Grenzübergang (auch an internationalen Flughäfen) oder in einem Bundesasylzentrum einreichen. Eine Liste aller Bundesasylzentren finden Sie hier. Es ist nicht möglich, ein Asylgesuch aus dem Ausland zu stellen.

Bitte beachten Sie, dass die Schweiz Teil des Dublin-Systems ist. Wenn Sie bereits in einem anderen EU- oder EFTA-Staat Schutz gesucht haben, ist dieser Staat für Ihr Gesuch zuständig und Sie werden wahrscheinlich aus der Schweiz dorthin überstellt. Weitere Informationen über das Dublin-Verfahren finden Sie weiter unten.

Wenn Sie bereits in der Schweiz leben und Auskunft über Ihre Chancen auf Asyl möchten, können Sie sich an die Rechtsberatungsstelle in Ihrem Wohnkanton wenden (eine Liste finden Sie hier).

Wie geht es weiter, nachdem ich in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt habe?

Sobald Sie in der Schweiz einen Asylantrag gestellt haben, werden Sie einem der sechs Bundesasylzentren mit Verfahrensfunktion zugewiesen (Basel, Bern, Boudry, Chiasso, Altstätten, Zürich). Bitte beachten Sie, dass es möglich ist, dass Sie, auch wenn Sie in einem Bundeszentrum einen Antrag stellen, später einem anderen zugewiesen werden.

Das Staatssekretariat für Migration (SEM) wird Ihr Gesuch prüfen. Zunächst stellt es fest, ob ein anderer EU- oder EFTA-Staat für Ihr Gesuch zuständig ist. In diesem Fall werden Sie einen Dublin-Entscheid erhalten (siehe unten).

Ist die Schweiz für die Prüfung Ihres Asylgesuchs zuständig, erhalten Sie die Möglichkeit, die Gründe für Ihren Schutzbedarf in einer oder mehreren persönlichen Anhörungen darzulegen. Auf der Grundlage dieser Anhörungen und der von Ihnen vorgelegten Beweismittel prüft das Staatssekretariat für Migration (SEM), ob Sie als Flüchtling im Sinne des schweizerischen Asylgesetzes anerkannt werden. Dies dauert in der Regel maximal 140 Tage. Während dieser Zeit werden Sie in einem Bundesasylzentrum untergebracht. Weitere Informationen über die Unterbringung während des Verfahrens finden Sie auf unserer Website (auf Französisch oder Deutsch).

Jede Person erhält im Asylverfahren eine unabhängige und unentgeltliche. Das Büro Ihrer Rechtsvertretung befindet sich im oder in der Nähe des Bundesasylzentrums.

Weitere Informationen über das Asylverfahren in der Schweiz finden Sie auf unserer Website.

Wer kann in der Schweiz Schutz erhalten?

In der Schweiz gibt es verschiedene Formen des Schutzes.

Um als Flüchtling anerkannt zu werden und Asyl zu erhalten, müssen Sie nachweisen, dass Sie in Ihrem Heimatland schwerwiegenden Nachteilen wie einer Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit ausgesetzt sind oder die begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu sein, und zwar aus einem der folgenden Gründe: Ethnie, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Überzeugung. Die Bedrohung muss konkret sein und sich direkt gegen Sie richten. Eine allgemeine Kriegssituation führt nicht zur Gewährung von Asyl.

Wenn Sie nicht als Flüchtling anerkannt werden, aber nicht in Ihr Herkunftsland zurückkehren können, weil Ihr Leben gefährdet wäre - zum Beispiel im Falle eines Krieges oder einer allgemeinen Gewaltsituation, oder wenn Sie schwere gesundheitliche Probleme haben, die in Ihrem Heimatland nicht behandelt werden können -, erhalten Sie in der Schweiz Schutz in Form einer vorläufigen Aufnahme.

Welche Art von Aufenthaltsbewilligung erhalte ich am Ende des Asylverfahrens?

Wenn Sie als Flüchtling anerkannt werden und Asyl erhalten, bekommen Sie eine Aufenthaltserlaubnis (Ausweis B).

Wenn Ihnen eine vorläufige Aufnahme gewährt wird, erhalten Sie einen Aufenthaltstitel F.

In einigen Sonderfällen können Sie auch als Flüchtling anerkannt werden, aber kein Asyl erhalten. In diesem Fall gelten Sie als vorläufig aufgenommener Flüchtling und erhalten einen Aufenthaltstitel F-Flüchtling.

Wenn Ihr Asylantrag abgelehnt wird, erhalten Sie keinen Aufenthaltstitel und werden aufgefordert, das Land zu verlassen.

Je nach Ausgang des Verfahrens und der Art der Bewilligung, die Ihnen erteilt wird, haben Sie unterschiedliche Rechte in Bezug auf Familienzusammenführung, Reisen oder Arbeit. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe bietet auf ihrer Website einen Überblick über die verschiedenen Status und die damit verbundenen Rechte (in dieser Tabelle).

Ich habe einen negativen Entscheid erhalten und möchte dagegen eine Beschwerde einreichen. Wie soll ich vorgehen?

Jede Person erhält im Asylverfahren eine unabhängige und unentgeltliche Rechtsvertretung im Bundesasylzentrum. Falls Sie mit dem Entscheid nicht einverstanden sind, so kann Sie Ihre Rechtsvertretung über die weiteren möglichen Schritte, beispielsweise in Bezug auf die Einreichung einer Beschwerde, informieren.

Falls Sie keine Rechtsvertretung (mehr) haben, können Sie sich bei einer Rechtsberatungsstelle (RBS) beraten lassen. Eine Liste finden Sie hier.

Falls Sie keine Hilfe von einer RBS erhalten, können Sie die Beschwerdevorlage auf unserer Homepage nutzen, um selbst Ihre Beschwerde in Ihrer Sprache zu schreiben.

Bitte beachten Sie die Beschwerdefrist. Diese ist am Ende des Entscheids angegeben. Sie beträgt in den Dublin-Verfahren fünf und im beschleunigten Verfahren sieben Arbeitstage, im erweiterten Verfahren 30 Kalendertage.

Humanitäre Visa

Was ist ein humanitäres Visum? Wer kann ein humanitäres Visum erhalten?

Ein humanitäres Visum ist eine besondere Art von Visum, das von den Schweizer Behörden aus humanitären Gründen erteilt werden kann. Um für ein humanitäres Visum in Frage zu kommen, muss das Leben oder die körperliche Unversehrtheit einer Person in ihrem Heimatland direkt, ernsthaft und konkret bedroht sein. Humanitäre Visa werden vom Staatssekretariat für Migration (SEM) ausgestellt, es besteht jedoch kein Rechtsanspruch auf die Erteilung eines Visums. Die derzeitige Praxis ist sehr restriktiv und es wird nur eine sehr geringe Anzahl humanitärer Visa pro Jahr ausgestellt (im Jahr 2022 wurden nur 142 humanitäre Visa nach Art. 4 Abs. 2 VEV ausgestellt).

Weitere Informationen zu humanitären Visa und dem Verfahren finden Sie in den Informationen des Schweizerischen Roten Kreuzes: Humanitäres Visum: Informationen | Schweizerisches Rotes Kreuz.

Was sind die Kriterien für die Erteilung eines humanitären Visums?

Ein humanitäres Visum kann nur erteilt werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Das Leben und die körperliche Unversehrtheit der Person ist in ihrem Heimatland unmittelbar, ernsthaft und konkret bedroht.
  • Die Person ist eindeutig direkt bedroht und nicht nur gefährdet, weil sie zu einer potenziell gefährdeten Gruppe gehört.
  • Die Person hat keine anderen Möglichkeiten mehr und ihre persönliche Situation erfordert ein dringendes Eingreifen der Schweizer Behörden.

Weitere wichtige Faktoren:

  • Verbindung zur Schweiz (zum Beispiel Familienangehörige mit Wohnsitz in der Schweiz)
  • Aussichten auf Integration
  • Unmöglichkeit, in einem anderen Land Schutz zu suchen

Bitte bedenken Sie auch, dass die Chancen auf ein humanitäres Visum noch geringer sind, wenn Sie es in einem Drittland beantragen (was Sie unter Umständen tun müssen, wenn es in Ihrem Herkunftsland keine Schweizer Vertretung gibt), da die Schweizer Behörden in der Regel argumentieren, dass Sie sich in einem Drittland nicht mehr in unmittelbarer Gefahr befinden. Dann müssen Sie erklären, warum Sie nicht in diesem Drittland bleiben können.

Ich möchte ein Visum aus humanitären Gründen beantragen. Wie muss ich vorgehen?

Das Gesuch für ein humanitäres Visum muss persönlich bei einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland eingereicht werden, die zur Visumerteilung berechtigt ist (Art. 4 Abs. 2 VEV). Eine Liste der Schweizer Vertretungen finden Sie hier.

Das Schweizerische Rote Kreuz informiert auf seiner Website ausführlich über das Vorgehen zur Beantragung eines humanitären Visums. Der erste Schritt ist die Buchung eines Termins per E-Mail. Wenn Sie zu einem persönlichen Gespräch eingeladen werden, müssen Sie mehrere Dokumente und Nachweise sowie ein Antragsformular für ein nationales Visum des Typs D und ein Anschreiben mitbringen, in dem Sie Ihre Situation und die Gründe für Ihren Antrag erläutern.

Wenn Sie aus Afghanistan kommen, lesen Sie bitte die FAQ „Afghanistan: Nützliche Informationen für Schutzbedürftige“ auf unserer Website.

Es besteht die Möglichkeit, im Voraus zu erfahren, ob der Antrag auf ein humanitäres Visum Aussicht auf Erteilung hat. Dies ist besonders nützlich, wenn es in Ihrem Land keine Schweizer Vertretung gibt und Sie ins Ausland reisen müssen, um ein humanitäres Visum zu beantragen. Sie können eine solche informelle Beratung über die Chancen auf ein Visum bei einer Schweizer Vertretung oder beim SEM beantragen. Dieses Ersuchen muss schriftlich erfolgen und mit einer ausreichenden Begründung und Nachweisen versehen werden, damit eine vorläufige Beurteilung vorgenommen werden kann. Weitere Informationen zu dieser Möglichkeit finden Sie in diesem Merkblatt des SEM.

Dublin-Verfahren

Was ist das Dublin-System? Wo kann ich weitere Informationen darüber finden?

Das Dublin-System soll sicherstellen, dass nur ein europäischer Staat ein Asylgesuch prüft. Es beinhaltet detaillierte Vorschriften, die festlegen, welcher Dublin-Mitgliedstaat für die Durchführung eines Verfahrens zuständig ist. Die Schweiz ist seit 2008 Teil des Dublin-Systems.

Zu den Kriterien für die Feststellung der Zuständigkeit gehören die Anwesenheit von Familienangehörigen in einem Mitgliedstaat, der Besitz eines Visums oder einer Aufenthaltserlaubnis in einem Mitgliedstaat oder die Tatsache, dass der Betreffende irregulär in den Dublin-Raum eingereist ist (in diesem Fall gilt das Land, in dem er zuerst ankam, als zuständig für den Asylantrag).

Weitere Informationen finden Sie in den FAQ auf der SEM-Website oder in diesem von der EUAA bereitgestellten Video.

Welche Auswirkungen kann die Dublin-Verordnung auf meinen Asylantrag haben?

Wenn Sie in der Schweiz ein Asylgesuch stellen, wird zuerst geprüft, welcher Dublin-Staat für die Behandlung Ihres Asylgesuchs zuständig ist. Wird ein anderer Staat als zuständig erachtet (zum Beispiel, wenn Sie bereits in einem anderen Land registriert wurden oder ein Asylgesuch eingereicht haben), fällt das SEM einen Dublin-Nichteintretensentscheid (NEE) und Sie werden in das zuständige Land gebracht. In diesen Fällen beschäftigt sich die Schweizer Asylbehörde SEM nicht mit den Gründen, warum Sie Ihr Heimatland verlassen haben. Das ist dann die Aufgabe der Asylbehörde des Staates, der für Ihr Asylverfahren zuständig ist.

Ein Nichteintretensentscheid (NEE) wird auch dann gefällt, wenn Sie in einen sogenannten sicheren Drittstaat (ein Nicht-EU/EFTA-Staat) zurückkehren können (z.B. weil Sie dort über Asyl verfügen).

Welche Schritte umfasst ein Dublin-Verfahren?

Konkret beinhaltet ein Dublin-Verfahren folgende Schritte: Das SEM führt eine Befragung (insbesondere zum Reiseweg und zu den Familienverhältnissen) und ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der zentralen Fingerabdruckdatenbank Eurodac durch. Damit kann festgestellt werden, ob eine Person bereits in einem anderen Dublin-Staat registriert wurde.

Nach dem Dublin-Gespräch entscheidet das SEM, ob das Asylgesuch inhaltlich in der Schweiz geprüft werden muss. Ist ein anderer europäischer Staat für diese Prüfung zuständig, erfolgt eine Anfrage zur Übernahme der Person. Ist der andere Staat bereit, das Asylgesuch zu prüfen oder gibt er innert einer bestimmten Zeit keine Antwort, wird dieser Staat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig. Das SEM erlässt einen sogenannten Nichteintretensentscheid (NEE). In der Regel hat die Schweiz sechs Monate Zeit, um eine Überstellung zu vollziehen.

In bestimmten Fällen kann sich die Schweiz aus humanitären Gründen selbst für zuständig erklären und die Prüfung des Asylgesuchs übernehmen (sogenanntes Selbsteintrittsrecht). Droht der Person im anderen Dublin-Staat aufgrund systemischer Schwachstellen eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, muss die Schweiz das Gesuch selbst prüfen.

Fällt die Schweiz einen Nichteintretensentscheid (NEE), wird die betreffende Person in den zuständigen Dublin-Staat gebracht. Gegen den Nichteintretensentscheid kann Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden, die Frist beträgt 5 Tage.

Ich habe einen Dublin-Entscheid erhalten, aber ich möchte nicht überstellt werden. Was kann ich tun?

Falls Sie mit dem Entscheid nicht einverstanden sind, so kann Sie Ihre Rechtsvertretung über die weiteren möglichen Schritte, beispielsweise in Bezug auf die Einreichung einer Beschwerde, informieren. Falls Sie keine Rechtsvertretung mehr haben (Mandatsniederlegung), können Sie sich bei einer anderen Rechtsberatungsstelle beraten lassen. Eine Liste finden Sie hier. Achtung: Die Beschwerdefrist beträgt 5 Arbeitstage.

Bitte beachten Sie, dass statistisch gesehen nur wenige Beschwerden vom Bundesverwaltungsgericht gutgeheissen werden und dass die Beschwerde eine Verlängerung der Frist für den Vollzug der Überweisung zur Folge haben kann. Dies, da das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) in den meisten Fällen anordnen wird, dass Sie während des Beschwerdeverfahrens nicht in das andere Land gebracht werden dürfen (aufschiebende Wirkung). Das bedeutet aber auch, dass die Frist der sechs Monate für die Überstellung nach dem Beschwerdeverfahren neu zu laufen beginnt, wenn die Beschwerde abgelehnt wird.

Wie lange ist die Frist für die Überstellung?

Die Frist für die Überstellung (das meint, dass Sie in den zuständigen Dublin-Staat gebracht werden) beträgt normalerweise 6 Monate ab der Zusage des anderen Staates. Wenn Sie eine Beschwerde erheben, kann sich das Startdatum der Frist verschieben. Sie werden darüber von Ihrer Rechtsvertretung informiert. Ihr Aufenthaltsort muss den Behörden jederzeit bekannt sein. Wenn Sie untertauchen oder die Behörden ihren Aufenthaltsort nicht kennen, kann die Frist für die Überstellung auf maximal 18 Monate verlängert werden.

Was passiert, wenn die Überstellungsfrist abgelaufen ist und ich nicht überstellt wurde?

Wenn die Frist abgelaufen ist und Sie sich immer noch in der Schweiz befinden, wird das SEM für die Behandlung Ihres Asylgesuchs zuständig. Das bedeutet, dass das nationale Asylverfahren eröffnet wird. Sie werden in der Schweiz zu Ihren Asylgründen (Gründe, warum Sie Ihr Heimatland verlassen haben) befragt.

Ich soll in ein anderes Dublin-Land überstellt werden. Wo kann ich Unterstützung finden?

Wenn Sie nach Unterstützung in einem anderen Land suchen, werden Sie den ELENA-Index sehr nützlich finden. Für bestimmte Dublin-Länder finden Sie Informationen und Kontaktstellen in diesen Veröffentlichungen des Raphaelswerk: Dublin-Verordnung - Raphaelswerk e.V. Dublin-Verordnung Infoblätter.

Wenn Sie Informationen über das Verfahren in einem anderen Dublin-Land suchen, finden Sie viele Informationen in englischer Sprache in den entsprechenden AIDA-Berichten: Home - Asylum Information Database | European Council on Refugees and Exiles.

If you are looking for information on the procedure in another Dublin Country, you will find a lot of information in English in the regarding AIDA-reports: Home - Asylum Information Database | European Council on Refugees and Exiles.

Berichte und Stellungnahmen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zu bestimmten Dublin-Staaten finden Sie hier: Dublinländer und sichere Drittstaaten.

Familienzusammenführung

Ich bin ein anerkannter Flüchtling mit Asylstatus (Ausweis B) und möchte meine Familie in die Schweiz bringen, die sich noch in unserem Herkunftsland (oder einem anderen Land) befindet.

Anerkannte Flüchtlinge, die Asyl erhalten haben, dürfen ihre Familienangehörigen (Ehegatten, eingetragene Partner sowie Kinder unter 18 Jahren) in die Schweiz nachkommen lassen. Diese werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern die Familiengemeinschaft bereits vor der Flucht bestanden hat und wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Art. 51 AsylG). Falls die Familiengemeinschaft erst nach der Flucht entstanden ist, ist der ausländerrechtliche Familiennachzug nach Art. 44 AIG möglich, wenn die entsprechenden Kriterien erfüllt sind.

Mehr Informationen zur Familienzusammenführung finden Sie auf der Webseite des Schweizerischen Roten Kreuz.

Ich habe eine vorläufige Aufnahme (Ausweis F) erhalten und möchte meine Familie, die sich noch in unserem Herkunftsland (oder einem anderen Land) befindet, in die Schweiz bringen.

Vorläufig aufgenommene Flüchtlinge und vorläufig aufgenommene Ausländer können frühestens 18 Monaten nach Erteilung der vorläufigen Aufnahme bei der kantonalen Migrationsbehörde ein Gesuch für Familiennachzug stellen. Für einen Familiennachzug wird vorausgesetzt, dass die Familie gemeinsam im gleichen Haushalt lebt, über eine geeignete Wohnung verfügt, nicht von der Sozialhilfe abhängig ist und sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen kann. Die Rechtsgrundlage ist Art. 85c AIG.

Wichtig: Die Fristen müssen beachtet werden. Das Gesuch für Ehepartner und minderjährige Kinder unter 12 Jahren muss innerhalb von fünf Jahren eingereicht werden. Betrifft das Gesuch Kindern über zwölf Jahren, muss es innerhalb von zwölf Monaten eingereicht werden (Art. 74 Abs. 3 VZAE). Wird ein Kind vor Einreichung des Gesuchs um Familiennachzug zwölf Jahre alt, so gilt ab diesem Zeitpunkt die Frist von einem Jahr.

Wenn die Bedingungen nicht erfüllt sind, besteht die Möglichkeit, ein humanitäres Visum zu beantragen, obwohl die Chancen auf einen erfolgreichen Antrag gering sind. Weitere Informationen dazu finden Sie oben.

Wer kann mich bei der Familienzusammenführung unterstützen?

Die Rechtsberatungsstellen für Asylsuchende (RBS) können Sie  bei der Antragstellung unterstützen. Falls Ihnen Ihre Rechtsberatungsstelle nicht weiterhelfen kann, können Sie sich an die Fachstelle Familiennachzug des Schweizerischen Roten Kreuzes wenden.

Recht auf Reisen ins Ausland

Ich bin ein anerkannter Flüchtling in der Schweiz (Ausweis B oder F-Flüchtling) und möchte ins Ausland reisen.

Als anerkannter Flüchtling können Sie beim Migrationsamt Ihres Wohnkantons einen Reiseausweis für Flüchtlinge beantragen, mit welchem Sie ins Ausland und wieder zurück in die Schweiz reisen können. Dazu müssen Sie persönlich auf dem Amt vorsprechen. Der Reiseausweis wird vom SEM ausgestellt und ist in der Regel fünf Jahre gültig. Auf der Webseite des SEM finden Sie mehr Informationen dazu: Reisedokumente für ausländische Personen (admin.ch)

Achtung: Der Reiseausweis für Flüchtlinge berechtigt nicht automatisch zur Einreise in andere Staaten. Eine Einreise in Staaten des Schengenraums ist zu touristischen Zwecken in der Regel visumsfrei für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten möglich. Zur Einreise in andere Staaten ist unter Umständen die Ausstellung eines Visums erforderlich.

Ich bin anerkannter Flüchtling in der Schweiz. Darf ich mein Heimatland besuchen?

Nein. Der Reiseausweis für Flüchtlinge berechtigt nicht zur Einreise in den Heimat- oder Herkunftsstaat. Wenn ein anerkannter Flüchtling oder ein vorläufig aufgenommener Flüchtling in den Heimat- oder Herkunftsstaat reist, kann die Flüchtlingseigenschaft aberkannt werden.

Ich habe eine vorläufige Aufnahme (Ausweis F) erhalten und würde gerne ins Ausland reisen. Ist das möglich?

Als vorläufig aufgenommene Person können Sie nicht frei reisen. In begründeten Fällen (beispielsweise bei schwerer Krankheit oder beim Tod von Familienangehörigen) können Sie beim kantonalen Migrationsamt persönlich vorsprechen und ein Rückreisevisum beantragen. Wenn Sie keine Möglichkeit haben, einen heimatlichen Pass zu beschaffen, können Sie gestützt auf Art. 10 RDV ein Reisedokument für eine ausländische Person beantragen, welches das Reisen ermöglicht. Dieses darf nur für die bewilligte Reise benutzt werden. Die Praxis bezüglich der Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen aufgrund einer Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Passbeschaffung ist aber sehr restriktiv.

Sie können eine Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende in Ihrem Kanton kontaktieren, um mehr Informationen und eine Unterstützung für den Antrag zu erhalten. Hier finden Sie eine Liste.

Die Schweizerische Flüchtlingshilfe bietet hier einen Überblick über die wichtigsten Rechte (einschließlich des Rechts auf Reisen ins Ausland), sortiert nach Status (PDF-Tabelle auf Deutsch oder Französisch verfügbar).

Recht in der Schweiz zu Arbeiten

Ich möchte zum Arbeiten in die Schweiz kommen. Wie soll ich vorgehen?

Die Schweizerische Flüchtlingshilfe ist nur für Fragen im Zusammenhang mit dem Asylsystem zuständig, d.h. für Personen, die in die Schweiz kommen, um internationalen Schutz zu suchen.

Wenn Sie in die Schweiz ziehen möchten, um zu arbeiten, finden Sie weitere Informationen auf der Website des Staatssekretariats für Migration SEM (siehe auch die vom SEM bereitgestellten FAQ zu diesem Thema).

Dürfen asylsuchende Personen in der Schweiz arbeiten?

Während des Aufenthalts in einem BAZ dürfen Sie nicht arbeiten. Das Arbeitsverbot endet mit der Kantonszuweisung. Als Nicht-EU/EFTA-Staatsangehörige dürfen Sie jedoch während des Asylverfahrens (Ausweis N) nur unter bestimmten Voraussetzungen in der Schweiz arbeiten. Ihr künftiger Arbeitgeber muss aufzeigen, dass es im wirtschaftlichen Interesse der Schweiz ist, wenn er Sie anstellt, und dass er auf dem Arbeitsmarkt der Schweiz und der EU/EFTA kein geeignetes Personal finden konnte.

Dürfen anerkannte Flüchtlinge in der Schweiz arbeiten?

Anerkannte Flüchtlinge mit Asyl in der Schweiz (Ausweis B) dürfen überall in der Schweiz arbeiten, angestellt oder selbständig tätig sein. Die zuständigen kantonalen Behörden des Kantons, in dem die Person arbeitet, müssen informiert werden, wenn eine Person eine Stelle antritt oder verlässt. Der Arbeitgeber kann die Beschäftigung über den Online-Schalter von EasyGov.swiss melden. Weitere Informationen finden Sie hier.

Dürfen vorläufig aufgenommene Personen in der Schweiz arbeiten? / Ich möchte eine Person mit einer Bewilligung F (vorläufige Aufnahme) einstellen. Ist das möglich?

Vorläufig aufgenommene Personen (Ausweis F) und Flüchtlinge dürfen überall in der Schweiz arbeiten, angestellt oder selbständig erwerbend sein. Die Aufnahme oder Beendigung einer Beschäftigung muss den zuständigen kantonalen Behörden des Kantons, in dem die Person arbeitet, gemeldet werden. Der Arbeitgeber kann die Beschäftigung über den Online-Schalter von EasyGov.swiss melden. Weitere Informationen finden Sie hier.

Die Schweizerische Flüchtlingshilfe bietet hier einen Überblick über die wichtigsten Rechte (einschließlich des Rechts in der Schweiz zu Arbeiten), sortiert nach Status (PDF-Tabelle auf Deutsch oder Französisch verfügbar).

Kantonswechsel

Ich bin anerkannter Flüchtling (B-Ausweis). Darf ich meinen Wohnkanton wechseln?

Anerkannte Flüchtlinge haben Anspruch auf den Kantonswechsel, wenn sie nicht arbeitslos sind und keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 AIG (z.B. Sozialhilfeabhängigkeit oder erheblicher oder wiederholter Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung) vorliegen.

Der Antrag auf Kantonswechsel muss bei den kantonalen Migrationsbehörden des Kantons des geplanten zukünftigen Wohnortes eingereicht werden.

Ich bin vorläufig anerkannter Flüchtling (Ausweis F-Flüchtling). Darf ich meinen Wohnkanton wechseln?

Vorläufig aufgenommene Flüchtlinge haben Anspruch auf den Kantonswechsel, wenn sie nicht arbeitslos sind und keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 AIG (z.B. Sozialhilfeabhängigkeit oder erheblicher oder wiederholter Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung) vorliegen. Ein Anspruch besteht auch bei Trennung der Kernfamilie oder schwerwiegender Gefährdung der betroffenen Person oder anderer Personen (vgl. Art. 85b AIG und 67a VZAE).

Der Antrag auf einen Kantonswechsel muss dem SEM vorgelegt werden, das nach Anhörung der betroffenen Kantone endgültig entscheidet.

Ich bin in der Schweiz vorläufig aufgenommen (F-Ausweis). Darf ich meinen Wohnkanton wechseln?

Vorläufig aufgenommene Personen mit F-Ausweis haben einen Anspruch auf Kantonswechsel bei Sozialhilfeunabhängigkeit und nach 12 Monaten Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis im anderen Kanton oder Unzumutbarkeit des Arbeitswegs oder der Arbeitszeiten. Ein Anspruch besteht auch bei Trennung der Kernfamilie oder schwerwiegender Gefährdung der Gesundheit der betroffenen Person oder anderer Personen (vgl. Art. 85b AIG und 67a VZAE).

Der Antrag auf einen Kantonswechsel muss dem SEM vorgelegt werden, das nach Anhörung der betroffenen Kantone endgültig entscheidet.

Falls Sie Unterstützung benötigen, finden Sie hier eine Liste von kantonalen Rechtsberatungsstellen, die Ihnen bei der Antragstellung helfen können.

Ich befinde mich noch in einem Bundesasylzentrum. Kann ich auswählen, welchem Kanton ich zugewiesen werde?

Nein. In der Schweiz besteht kein Anspruch auf Kantonswahl. Jedoch können Sie während des Aufenthalts im Bundesasylzentrum Ihre Kantonswünsche vorbringen. Diese werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Sie sollten diese Wünsche mit einer guten Begründung (z.B. Anwesenheit von Familienmitgliedern) möglichst frühzeitig anführen.

Ich befinde mich noch im Asylverfahren (Ausweis N) und wurde bereits einem Kanton zugewiesen. Darf ich meinen Wohnkanton wechseln?

Ausser in aussergewöhnlichen Ausnahmefällen ist das nicht möglich. Das SEM kann einem im Rahmen des Asylverfahrens geäusserten Kantonswunsch nur bei Anspruch auf Einheit der Familie, bei schwerwiegender Gefährdung der asylsuchenden Person oder bei Vorhandensein eines Abhängigkeitsverhältnisses zustimmen (vgl. Art. 27 AsylG). Andere Konstellationen bedürfen der Zustimmung der betreffenden Kantone.

Die Schweizerische Flüchtlingshilfe bietet hier einen Überblick über die wichtigsten Rechte (einschließlich des Rechts auf Kantonswechel), sortiert nach Status (PDF-Tabelle auf Deutsch oder Französisch verfügbar).

Integration

Wer erhält in der Schweiz Zugang zu Integrationsprogrammen?

Die Integrationsförderung des Bundes richtet sich an «längerfristig und rechtmässig anwesende Ausländerinnen und Ausländer» (Art. 4 Abs. 2 AIG). Im Asylbereich werden anerkannte Flüchtlinge, vorläufig aufgenommene Ausländer und Flüchtlinge durch gezielte Massnahmen unterstützt, damit ihre Integration in Arbeitsmarkt, Bildung und Gesellschaft möglichst rasch und nachhaltig gelingt. Bund und Kantone haben dazu gemeinsam die Integrationsagenda Schweiz (IAS) erarbeitet. Für die Umsetzung der IAS sind die Kantone zuständig. Der Bund sieht eine Integrationspauschale von CHF 18'000 pro Person vor. Die Integrationsförderung wird durch die kantonalen Integrationsprogrammen (KIP) umgesetzt.

Für Asylsuchende im laufenden Verfahren werden keine finanziellen Mittel ausbezahlt. Sie können zwar ebenfalls unterstützt werden, gehören aber nicht zur primären Zielgruppe der IAS.

Wo finde ich weitere Informationen über die Integrationsprogramme?

Die Adressen und Website von den kantonalen und städtischen Ansprechstellen für Integration finden Sie hier. Die Website der KIP finden Sie hier.

Mehr Infos finden Sie auch auf unserer Webseite: Asyl und Integration.

Härtefälle (F zu B)

Ich habe einen Ausweis F (vorläufig aufgenommener Ausländer oder vorläufig aufgenommener Flüchtling) und möchte eine Aufenthaltserlaubnis (Ausweis B) erhalten. Was sind die Bedingungen?

Wenn Sie über eine F-Bewilligung verfügen, können Sie gestützt auf Art. 84 Abs. 5 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG) in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG eine Aufenthaltsbewilligung beantragen (Wechsel F zu B). Ob das Gesuch bewilligt wird, hängt von verschiedenen Kriterien ab, insbesondere von der beruflichen und privaten Integration, dem Vorliegen einer Sozialhilfeabhängigkeit, den familiären Verhältnissen und der Zumutbarkeit einer Rückkehr in das Heimatland.

Das Gesuch müssen Sie bei der kantonalen Migrationsbehörde Ihres Kantons einreichen. Sowohl die Zustimmung des Kantons wie auch des SEM ist erforderlich. Hier finden Sie eine Auflistung der kantonalen Migrationsbehörden.

Die Behörden fordern bei einem Härtefallgesuch, dass die Person «ihre Identität offenlegt», das heisst, dass sie Identitätsdokumente einreicht. In der Praxis wird meistens ein Reisepass gefordert. Ausnahmen können gemacht werden, aber nur in speziellen Fällen, wo die Person beweisen kann, dass es für sie unmöglich ist, Papiere zu bekommen. Sie müssen also beweisen können, dass Sie bei einer Vertretung waren und alles Mögliche unternommen haben, um Reisepapiere zu bekommen. Das Argument, dass Sie Angst haben und/oder bei der Botschaft gefährdet seien akzeptieren die Behörden leider nicht, ausser wenn Sie als Flüchtling anerkannt wurden.

Wer kann mich beim Stellen eines Härtefallgesuchs unterstützen?

Sie können eine Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende in Ihrem Kanton kontaktieren, um mehr Informationen und eine Unterstützung für den Antrag zu erhalten. Hier finden Sie eine Liste.

Personen mit abgelehntem Asylgesuch

Mein Asylgesuch wurde abgelehnt. Was passiert jetzt?

Wenn Ihr Asylantrag gerade abgelehnt wurde, können Sie möglicherweise immer noch gegen die negative Entscheidung Berufung einlegen. Weitere Informationen dazu finden Sie oben.

Wenn Ihr Einspruch abgelehnt wurde oder Sie die Einspruchsfrist verpasst haben, gelten Sie als abgelehnter Asylbewerber und müssen die Schweiz verlassen. Die kantonalen Behörden sind für die Durchsetzung Ihrer Ausreise aus dem Schweizer Hoheitsgebiet zuständig und werden Sie vorladen, um die Einzelheiten Ihrer Ausreise zu besprechen.

Wenn Sie bereit sind, die Rückkehr in Ihr Heimatland zu akzeptieren, können Sie je nach Ihrer Staatsangehörigkeit und Ihrer besonderen Situation eine Rückkehrhilfe erhalten. Hier finden Sie weitere Informationen des SEM zur Rückkehrhilfe und eine Liste der kantonalen Rückkehrberatungsstellen. Auch die Internationale Organisation für Migration ist in diesem Bereich tätig (Informationen auf Deutsch und Französisch).

Die kantonalen Behörden können unter bestimmten Voraussetzungen Zwangsmassnahmen zur Durchsetzung der Ausschaffung anwenden. Dazu gehört auch die Ausschaffungshaft.

Ich befinde mich in ausländerrechtlicher Administrativhaft / Ein Verwandter oder Freund von mir befindet sich in Administrativhaft. Wo kann ich Unterstützung finden?

Asylex bietet Rechtsberatung für Personen in ausländerrechtlicher Administrativhaft. Sie können sie unter dieser E-Mail-Adresse kontaktieren: asylex@detention.ch.

Falls Sie sich in einem Dublin-Verfahren befinden und in Administrativhaft genommen wurden, können Sie beantragen, dass die Rechtmässigkeit Ihrer Haft überprüft wird. Hier finden Sie eine Vorlage dazu, welche Sie ausfüllen und in der Haftanstalt abgeben können: Vorlage Haftüberprüfungsgesuch.

Mein Asylantrag wurde abgelehnt, und ich lebe derzeit ohne Genehmigung in der Schweiz. Gibt es eine Möglichkeit, eine Aufenthaltsgenehmigung zu erhalten?

Das Asylgesetz sieht grundsätzlich eine Möglichkeit zur Regularisierung des Aufenthalts von abgewiesenen Asylsuchenden durch ein sogenannte Härtefallgesuch frühestens nach 5 Jahren vor (Art. 14 Abs. 2 AsylG). Voraussetzungen dafür ist allgemein, dass eine Rückkehr in den Heimatstaat wegen sehr guter Integration in der Schweiz (auch im Vergleich zu anderen, «durchschnittlich» integrierten Personen) nicht mehr zugemutet werden kann. Konkret müssen dafür mindestens die folgenden Kriterien erfüllt sein (in Klammern jeweils, wie der entsprechende Punkt bewiesen werden kann/muss):

  • Mindestens fünfjähriger Aufenthalt in der Schweiz;
  • Der Aufenthaltsort war den Schweizer Behörden immer bekannt (kein «Untertauchen»);
  • «Fortgeschrittene Integration», d.h.
    • Keine Strafregistereinträge; Ausnahmen können bei «ausländerrechtlichen» Taten wie illegalem Aufenthalt o.ä. gemacht werden (Strafregisterauszug);
    • Möglichst keine Betreibungsregistereinträge (Betreibungsregisterauszug);
    • Gute Sprachkenntnisse (Zertifikate/Kursbestätigungen);
    • Teilnahme am Wirtschaftsleben; hier genügt es bei Sans-Papiers, wenn Sie eine Bestätigung über eine künftige Arbeit beibringen können (Arbeitsbestätigung)
    • Weitere Integration, z.B. Mitgliedschaft in einem Verein, freiwilliges Engagement, Freunde in der Schweiz, etc. (Mitgliedschaftsbestätigung, Referenzschreiben, etc.)

Ein solches Gesuch muss beim kantonalen Migrationsamt am Wohnsitz des Sans-Papiers beantragt werden. Wenn das Migrationsamt bereit ist, eine Bewilligung zu erteilen, leitet es das Gesuch an das Staatssekretariat für Migration (SEM) weiter.

Die Praxis bei der Erteilung unterscheidet sich von Kanton zu Kanton, jedoch ist sie allgemein streng. Im Jahr 2023 wurden insgesamt 284 Bewilligungen gestützt auf Art. 14 Abs. 2 AsylG erteilt. Die offiziellen Statistiken pro Kanton finden Sie auf dieser Webseite.

Mein Asylantrag wurde abgelehnt, aber die Situation hat sich geändert bzw. ich habe neue Gründe für einen Asylantrag. Kann ich erneut einen Asylantrag stellen?

Wenn sich die Situation in Ihrem Herkunftsland wesentlich geändert hat, wenn Sie neue Gründe für Ihren Asylantrag haben (z. B. eine neue Bedrohung, die gegen Sie gerichtet ist) oder wenn Sie neue Beweise haben, die Ihren Asylantrag stützen, können Sie die Schweizer Behörden bitten, Ihren Fall erneut zu prüfen. Ein solcher Antrag muss schriftlich gestellt werden. Um die Möglichkeit zu prüfen, einen solchen Antrag zu stellen, wenden Sie sich bitte an Ihren (ehemaligen) Rechtsbeistand oder an eine Rechtsberatungsstelle aus dieser Liste.

Ich lebe derzeit als undokumentierter/irregulärer Migrant in der Schweiz. Wo kann ich Unterstützung finden?

Anlaufstellen und Informationen für Migrant:innen ohne Aufenthaltsstatus (Sans-Papiers) finden Sie hier.

Ausländerrechtliche Visa (Tourismus, Ausbildung, Arbeit)

Ich möchte die Schweiz als Tourist besuchen. Was sind die Voraussetzungen und wie muss ich vorgehen?

Die Schweizerische Flüchtlingshilfe ist nur für Fragen im Zusammenhang mit dem Asylsystem zuständig, d.h. für Personen, die in die Schweiz kommen, um internationalen Schutz zu suchen.

Wenn Sie als Tourist in die Schweiz einreisen wollen, zum Beispiel um hier lebende Familienangehörige zu besuchen, müssen Sie bei einer Schweizer Botschaft oder einer für die Visumerteilung zuständigen konsularischen Vertretung ein „C-Visum“ beantragen. Das Visum ist für den gesamten Schengen-Raum und für maximal 90 Tage gültig. Um ein Visum zu erhalten, müssen Sie nachweisen, dass Sie vor Ablauf des Visums in Ihr Wohnsitzland zurückkehren werden.

Ausführlichere Informationen finden Sie auf der Website des Staatssekretariats für Migration und auch hier: Visa für ausländische Staatsangehörige.

Schauen Sie sich diesen Link an, um herauszufinden, ob Sie je nach Ihrer Nationalität ein Visum benötigen: Übersicht der Ausweis- und Visabestimmungen je nach Staatsangehörigkeit.

Ich möchte in der Schweiz studieren. Was sind die Bedingungen und wie soll ich vorgehen?

Die Schweizerische Flüchtlingshilfe ist nur für Fragen im Zusammenhang mit dem Asylsystem zuständig, d.h. für Personen, die in die Schweiz kommen, um internationalen Schutz zu suchen.

Um in der Schweiz studieren zu können, benötigen Sie eine Zulassungsbestätigung, die von der von Ihnen gewählten Bildungseinrichtung ausgestellt wird. Mit diesem Dokument können Sie je nach Ihrer Nationalität eine Aufenthaltsbewilligung in einem Kanton beantragen oder bei der für Ihren Wohnort zuständigen Schweizer Vertretung ein Visum beantragen.

Weitere Informationen finden Sie hier: Visa & Bewilligungen - study in switzerland+.

Hier finden Sie weitere Informationen dazu, ob Sie für Ihre Staatsangehörigkeit ein Visum benötigen: Overview of ID and visa provisions according to nationality*.

Ich will in die Schweiz kommen, um zu arbeiten. Wie soll ich vorgehen?

Die Schweizerische Flüchtlingshilfe ist nur für Fragen im Zusammenhang mit dem Asylsystem zuständig, d.h. für Personen, die in die Schweiz kommen, um internationalen Schutz zu suchen.

Als Staatsangehörige/r eines Landes, das nicht Mitglied der EU oder der EFTA ist, können Sie nur unter bestimmten Bedingungen in der Schweiz arbeiten. Ihr zukünftiger Arbeitgeber muss nachweisen, dass Ihre Anstellung den wirtschaftlichen Interessen des Landes dient und dass er das erforderliche Personal weder auf dem Schweizer Arbeitsmarkt noch auf dem Arbeitsmarkt der EU-/EFTA-Länder rekrutieren konnte.

In der Schweiz ist es Aufgabe Ihres zukünftigen Arbeitgebers, bei der kantonalen Migrations- oder Arbeitsmarktbehörde eine Arbeitsbewilligung zu beantragen.

Wenn Sie zum Arbeiten in die Schweiz ziehen möchten, finden Sie weitere Informationen auf der Website des Staatssekretariats für Migration SEM (siehe auch die von SEM bereitgestellten FAQs zu diesem Thema).

Staatenlosigkeit

Was ist Staatenlosigkeit? Wie sieht das Verfahren zur Anerkennung als staatenlose Person aus?

Staatenlos ist eine Person, die kein Staat aufgrund seiner Gesetze als seinen oder ihre Staatsangehörige*n anerkennt. Staatenlose haben demzufolge keine Staatsangehörigkeit und sind besonders schutzbedürftig.

Ein Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit kann beim SEM schriftlich eingereicht werden. Es muss eine konkrete Begründung und die vorhandenen Beweismittel enthalten.

Es ist nicht ausgeschlossen, dass eine staatenlose Person auch die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Ein während eines hängigen Asylverfahrens eingereichtes Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit wird in der Regel bis zum rechtskräftigen Asylentscheid sistiert, sofern Instruktionsmassnahmen im Zusammenhang mit der Identität notwendig sind.

Wird einer Person gestützt auf das Übereinkommen die Staatenlosigkeit zuerkannt, hat sie Anspruch auf eine Aufenthaltsregelung in der Schweiz (B-Bewilligung). In Bezug auf die personenrechtliche Stellung und den Aufenthalt sind anerkannte Staatenlose den gestützt auf die Flüchtlingskonvention von 1951 anerkannten Flüchtlingen mit Asyl gleichgestellt. Auf Gesuch hin wird anerkannten Staatenlosen ein schweizerisches Reisedokument ausgestellt.

Sie finden mehr Informationen zur Staatenlosigkeit auf unserer Webseite sowie auf der Webseite des SEM.

Ukraine/ Status S

Ich komme aus der Ukraine und suche Schutz oder Unterstützung. Kann mir die Schweizerische Flüchtlingshilfe helfen?

Hier finden Sie hilfreiche Informationen für schutzsuchende Menschen aus der Ukraine: Ukraine: Nützliche Informationen für Schutzsuchende

Afghanistan

Ich komme aus Afghanistan und suche Schutz oder Unterstützung. Kann mir die Schweizerische Flüchtlingshilfe helfen?

Hier finden Sie hilfreiche Informationen für Schutzsuchende aus Afghanistan: Afghanistan: Nützliche Informationen für schutzbedürftige Personen

Zusätzliche Informationen

Wo finde ich weitere Informationen über das Asylsystem?

Weitere Informationen über das Asylverfahren finden Sie auf unserer Website sowie auf der Website des Staatssekretariats für Migration. Das SEM hat auch eine App entwickelt, die in mehreren Sprachen verfügbar ist: Informationen für Asylsuchende | Asylinfo. Ausserdem bietet das UNHCR eine Hilfeseite auf Englisch für Flüchtlinge und Asylsuchende in der Schweiz an.

Sie können auch die Sui App vom Schweizerischen Roten Kreuz herunterladen. Diese bietet Informationen zu Alltagsthemen (inkl. Asylverfahren) sowie psychologische Selbsthilfe und online psychosoziale Unterstützung durch geschulte Begleitpersonen (aktuell auf Deutsch und Arabisch und bald auf andere Sprachen verfügbar).

Der Bericht AIDA Schweiz, der von der Schweizer Flüchtlingshilfe in englischer Sprache verfasst und jährlich aktualisiert wird, bietet detaillierte Informationen über das Asylsystem, einschließlich der rechtlichen Grundlagen, der Praxis des Schweizerischen Sekretariats für Migration und des Bundesverwaltungsgerichts sowie der jährlichen Statistiken.

Wo finde ich die wichtigsten Rechtsgrundlagen zum Thema Asyl?

Die Texte der wichtigsten Rechtsgrundlagen sind auf unserer Website zu finden: Rechtsgrundlagen

Wo finde ich Informationen über die Situation in den Herkunftsländern von asylsuchenden Personen?

Die Schweizerische Flüchtlingshilfe veröffentlicht verschiedene Berichte über die Situation in den Herkunftsländern. Diese können für Rechtsvertreter von asylsuchenden Personen sehr nützlich sein, insbesondere zur Vorbereitung eines Rekurses. Sie finden alle veröffentlichten Berichte auf unserer Website. Weitere Berichte finden Sie unter refworld.org.

Einige der Informationen und Berichte, auf die sich das SEM bei seiner Entscheidung stützt, sind auf seiner Website verfügbar.

Wo finde ich Unterstützung für meinen individuellen Fall?

Wenn Sie eine persönliche Beratung benötigen, können Sie sich an eine der in Ihrem Wohnkanton tätigen Rechtsberatungsstellen wenden. Eine Liste finden Sie hier. Falls Sie sich noch in einem Bundesasylzentrum befinden, finden Sie hier die Liste der Rechtsschutzstellen.

Weitere Listen von Beratungsstellen in der Schweiz finden Sie auf der Website der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe SKOS.

Wenn Sie in einem anderen europäischen Land Unterstützung suchen, wird Ihnen der ELENA-Index weiterhelfen.

Bleiben Sie über asylpolitische Fragen auf dem Laufenden.

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