Dublin-Raum und DublinlÀnder
Mit dem sogenannten Dublin-System wird die ZustĂ€ndigkeit fĂŒr die Behandlung eines im Dublin-Raum gestellten Asylgesuchs bestimmt. Der Dublin-Raum besteht aktuell aus 31 Staaten: Den 27 EU-Staaten sowie vier assoziierten Staaten: Schweiz, Island, Liechtenstein und Norwegen.
Sichere Drittstaaten
Bei Personen, die in einem anderen europĂ€ischen Staat bereits einen internationalen Schutzstatus erhalten haben, werden Nichteintretensentscheide nicht gemĂ€ss der Dublin-Verordnung, sondern auf bilateralen RĂŒckĂŒbernahmeabkommen gestĂŒtzt (sog. sichere Drittstaaten-FĂ€lle).
BeitrÀge zu sicheren Drittstaaten: «Wegweisungen aus der Schweiz: Die Praxis der Migrationsbehörden gefÀhrdet Menschenrechte» auf humanrights.ch
LĂ€nderspezifische Informationen
Italien
Italien ist fĂŒr die Schweiz ein wichtiges Dublin-Land, da viele Asylsuchende ĂŒber das Mittelmeer und Italien in die Schweiz gelangen. In Italien bestehen jedoch aus Sicht der SFH systemische MĂ€ngel im Aufnahmesystem. Insbesondere fĂŒr verletzliche Personen, die auf besondere Leistungen angewiesen sind, ist der Zugang zu adĂ€quater UnterstĂŒtzung problematisch und von ZufĂ€llen abhĂ€ngig.
Die SFH rĂ€t von Ăberstellungen nach Italien ab.
Griechenland
In Griechenland besteht kein funktionierendes Asylsystem, aufgrund des EU-TĂŒrkei-Deals bestehen zudem Probleme beim Zugang zum Asylverfahren. Schutzsuchenden Menschen und Personen mit einem Schutzstatus mangelt es in Griechenland an allem: UnterkĂŒnften, Nahrungsmitteln wie auch medizinischer Versorgung.
Die SFH rĂ€t von Ăberstellungen sowohl asylsuchender als auch schutzberechtigter Personen nach Griechenland ab.
Ungarn
Ungarn hat zahlreiche GesetzesĂ€nderungen verabschiedet, die sich nicht mit internationalem Recht vereinbaren lassen. Diese gipfelten im MĂ€rz 2017 darin, dass alle Asylsuchenden wĂ€hrend ihres Verfahrens in den Transitzonen inhaftiert wurden. In der Folge appellierte UNHCR im April 2017 an die europĂ€ischen Staaten, von Ăberstellungen nach Ungarn abzusehen. Aus der Schweiz wurde seit 2018 niemand mehr unter der Dublin-Verordnung zurĂŒck nach Ungarn geschickt.
Die SFH rĂ€t von Ăberstellungen nach Ungarn ab.
Bulgarien
Schutzsuchende haben in Bulgarien nur erschwert Zugang zum Asylverfahren. Die Anwendung von Gewalt gegenĂŒber Schutzsuchenden durch die bulgarischen Behörden verstösst gegen völkerrechtliche Verpflichtungen, insbesondere Art. 3 EMRK. Die grundsĂ€tzliche Annahme, dass Bulgarien sich an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen hĂ€lt, kann deshalb nicht aufrechterhalten werden. Die Unterbringung wie auch die medizinische und psychiatrische Betreuung sind unzureichend. Bulgarien leistet keinerlei Integrationshilfe.
Die SFH rĂ€t, auf Ăberstellungen nach Bulgarien zu verzichten.
- Bericht Aktuelle Situation fĂŒr Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus, die unter der Dublin-III-Verordnung oder bilateralen RĂŒckĂŒbernahmeabkommen ĂŒberstellt werden, inkl. Rechtsprechung, September 2023
- Bericht: Polizeigewalt in Bulgarien und Kroatien: Konsequenzen fĂŒr Dublin-Ăberstellungen, September 2022
- Bericht: Situation fĂŒr Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus, 2019
Kroatien
Kroatien verstösst mit illegalen Push-Backs an der Grenze und der Anwendung von Gewalt gegenĂŒber Schutzsuchenden gegen seine völkerrechtlichen Verpflichtungen, insbesondere gegen Art. 3 EMRK. Die grundsĂ€tzliche Annahme, dass Kroatien sich an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen hĂ€lt, kann deshalb nicht aufrechterhalten werden.
Die SFH rĂ€t, auf Ăberstellungen nach Kroatien zu verzichten.
- Bericht: Rechtsprechung zum Dublin-Land Kroatien 2022, Februar 2023
- Bericht: Polizeigewalt in Bulgarien und Kroatien: Konsequenzen fĂŒr Dublin-Ăberstellungen, September 2022
- Bericht: Situation von psychisch erkrankten Asylsuchenden und Schutzberechtigten in Kroatien (EN), 2021
- Zusammenfassung des Berichts (DE) (EN) (FR) (IT)
Frankreich
Die Aufnahmebedingungen in Frankreich sind aus Sicht der SFH nicht ausreichend, um die adÀquate Aufnahme von verletzlichen Personen zu gewÀhrleisten.
Die SFH rĂ€t von Ăberstellungen von verletzlichen Asylsuchenden nach Frankreich ab.
DafĂŒr setzen wir uns ein
- VerhĂ€ltnismĂ€ssige und humane Anwendung der Dublin-Verordnung: Die Schweizer Behörden mĂŒssen im Einzelfall abklĂ€ren, ob die Aufnahmebedingungen im jeweils anderen Dublin-Staat den rechtlichen Vorgaben entsprechen und ob ein Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung besteht. Wenn diesbezĂŒglich Zweifel bestehen, setzen wir uns dafĂŒr ein, dass das Asylgesuch der betroffenen Person in der Schweiz geprĂŒft wird.
- GrosszĂŒgige Anwendung der Dublin-Verordnung: Von Ăberstellungen vulnerabler Personen oder Menschen mit nahestehenden Personen in der Schweiz sollte aus Sicht der SFH abgesehen werden.
Wir verfolgen die Situation in anderen Dublin-Staaten laufend und sind mit Akteuren in den jeweiligen LĂ€ndern vernetzt.