Diese besondere Vulnerabilität ist mit erhöhten Schutzbedürfnissen verbunden und an besondere Rechte geknüpft.
Wichtig ist, dass der erhöhte Schutz für bestimmte Personengruppen nicht als Vorwand dienen darf, um den allgemeinen Schutz zu schwächen. Zu starre Kategorien führen dazu, dass individuelle Situationen im Asylverfahren nicht hinreichend berücksichtigt werden können.
Folgende Personengruppen gelten nach der europäischen Gesetzgebung im Allgemeinen als verletzlich: begleitete und unbegleitete minderjährige Asylsuchende (UMA), alleinstehende oder begleitete Frauen, Familien, LGBTQI-Personen, Opfer von Menschenhandel, Folteropfer, ältere Menschen, Menschen mit Behinderungen, Personen mit schweren physischen oder psychischen Gesundheitsproblemen oder Opfer von Genitalverstümmelung.
Die Liste dieser Personengruppen ist nicht erschöpfend.