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Afghanistan: NĂĽtzliche Informationen fĂĽr Schutzsuchende
Hier finden Sie Informationen zu den Themen humanitäre Visa, Resettlement und Familienzusammenführungen sowie Organisationen, an die Sie sich wenden können.
Was macht die Schweizerische FlĂĽchtlingshilfe (SFH)?
Die Lage in Afghanistan hat sich in letzter Zeit deutlich verschlechtert. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) beobachtet die Lage in Afghanistan seit Jahren, publiziert regelmässig Berichte und setzt sich dafür ein, dass die aktuelle Situation bei der Bearbeitung von Asylgesuchen berücksichtigt wird.
Aufgrund der sich rasch verändernden Verhältnisse ist es leider nicht immer möglich, aktuelle Informationen bereitzustellen (Sicherheitslage, welche Organisationen noch vor Ort arbeiten usw.). Wir beobachten die Situation in Afghanistan laufend und passen unsere Forderungen und Empfehlungen entsprechend an.
Was macht die SFH nicht?
- Die SFH kann keine Einzelfälle annehmen.
- Die SFH ist nur in der Schweiz tätig. Sie ist weder in Afghanistan tätig noch in den Nachbarländern.
- Die SFH unterstützt Personen, die Afghanistan verlassen, indem sie ihnen zuverlässige und aktuelle Informationen zum rechtlichen und organisatorischen Rahmen in der Schweiz bereitstellt, wenn diese Personen den Entschluss fassen, sich in die Schweiz zu begeben und ein Asylgesuch zu stellen.
Nimmt die Schweiz zusätzliche afghanische Flüchtlinge auf?
Aus Afghanistan geflüchtete Personen können in der Schweiz ein Asylgesuch einreichen. Dies ist möglich, sofern sie noch kein Gesuch in einem Dublin-Staat gestellt haben. Weitere Informationen zum Asylverfahren finden Sie auf unserer Themenseite.
Es gibt keine Erleichterung bei der Erteilung von Visa fĂĽr Afghaninnen und Afghanen.
Kann ein Asylgesuch aus dem Ausland gestellt werden?
Nein. Im Jahr 2012 endete die Möglichkeit, ein Asylgesuch in den Botschaften zu stellen. Seitdem ist ein Asylgesuch nur möglich, wenn man sich in der Schweiz aufhält.
Können afghanische Geflüchtete via Resettlement in die Schweiz kommen?
Die Schweiz nimmt offiziell am Resettlement-Programm teil. In diesem Rahmen ist die Aufnahme einer bestimmten Anzahl von besonders schutzbedürftigen geflüchteten Personen möglich, die sich in ihrem Erstaufnahmeland in einer prekären Lage befinden. Seit dem 1. April 2023 ist das Programm jedoch sistiert. Aus Afghanistan geflüchtete Personen können daher aktuell nicht mehr über dieses Programm in der Schweiz aufgenommen werden.
Ebenfalls zu berücksichtigen ist, dass Personen bereits in einem Nachbarland beim UNO-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR) registriert sein müssen, um via Resettlement in die Schweiz kommen zu können.
Können afghanische Staatsangehörige in der Schweiz ihre Familienangehörigen nachziehen?
Die Voraussetzungen für einen Familiennachzug werden leider häufig nicht erfüllt. Das Schweizer Recht sieht den Familiennachzug nur für Angehörige der Kernfamilie vor (Ehepartner und minderjährige Kinder). Infolge einer Praxisänderung können vorläufig aufgenommene Personen (F-Ausweis) nun nach einer kürzeren Frist als früher ein Gesuch um Familiennachzug stellen, das heisst nach Ablauf einer Frist von zwei Jahren. Das Staatssekretariat für Migration muss eine Prüfung der einzelnen Fälle vornehmen. Es gibt jedoch einige Hürden für den Familiennachzug vorläufig aufgenommener Personen (Unabhängigkeit von Sozialhilfe, ausreichend grosse Unterkunft, Sprachkenntnisse der Person, die nachziehen soll). Neueste Urteile des EGMR (Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte) haben die restriktive Vorgehensweise der Schweiz in Bezug auf den Familiennachzug kritisiert. Es bleibt zu hoffen, dass diese Urteile zu Änderungen der aktuellen Praxis führen.
Eine andere Möglichkeit für Angehörige, in die Schweiz zu gelangen, ist ein Gesuch um ein humanitäres Visum.
Kann ein Gesuch um ein humanitäres Visum gestellt werden?
Ja, gemäss den regulären Bestimmungen.
Die Schweiz verfolgt jedoch eine sehr restriktive Politik bei der Erteilung von humanitären Visa. Personen ohne Bezug zur Schweiz haben kaum Chancen, ein solches Visum zu erhalten. Personen, die ein humanitäres Visum beantragen, um Afghanistan zu verlassen, müssen sich in einer deutlich schwierigeren Situation befinden als die übrige afghanische Bevölkerung. Sie müssen also ein besonderes Risikoprofil aufweisen (beispielsweise Journalist*innen, Künstler*innen, Mitarbeitende der gestürzten Regierung, Frauen oder junge Mädchen, LGBTQI+-Personen, Menschenrechtsaktivist*innen, einer religiösen Minderheit angehören usw.).
Mehr Informationen finden Sie in folgenden Dokumenten:
- Afghanistan – Gefährdungsprofile – SFH 2. November 2022
- Afghanistan – Rückkehrgefährdung aufgrund von «Verwestlichung» – SFH 26 März 2021
Falls Mitglieder Ihrer Familie fĂĽr ein anderes Land als die Schweiz (z.B. USA, Frankreich usw.) oder fĂĽr eine internationale Organisation gearbeitet haben, sollten sie sich an diese wenden.
Wie kann ich ein humanitäres Visum beantragen?
Um einen Antrag zu stellen, mĂĽssen sich die Personen an eine Schweizer Vertretung wenden. In Kabul gibt es keine Schweizer Botschaft; daher ist es notwendig, in den Iran, nach Pakistan, Tadschikistan oder Usbekistan zu reisen, um einen offiziellen Antrag zu stellen.
Um eine Chance auf ein humanitäres Visum zu haben, müssen insbesondere die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
- Die Person ist in ihrem Heimat- oder Herkunftsland unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet.
- Die Person ist individuell und offensichtlich gefährdet. Die Zugehörigkeit zu einer potenziell gefährdeten Gruppe ist nicht ausreichend.
- Die Person hat keine Optionen mehr und ist in einer individuellen Notlage, die das Eingreifen der Schweizer Behörden zwingend erforderlich macht.
Die Liste der Voraussetzungen ist auf der Website des Schweizerischen Roten Kreuzes verfĂĽgbar. Dort finden sich auch andere zu berĂĽcksichtigende Kriterien.
Weitere Informationen auf der Website des Staatssekretariats fĂĽr Migration.
Das UNHCR ist noch vor Ort tätig und kann hier kontaktiert werden.
Asylex stellt Informationen zur Lage in Afghanistan in mehreren Sprachen zur VerfĂĽgung.
Für Unterstützung bei Gesuchen um Nachzug der Kernfamilie können die kantonalen Rechtsberatungsstellen kontaktiert werden. Mehr Informationen finden Sie in diesem Dokument.
Hier finden Sie eine Zusammenstellung von Informationen zu Evakuierungsprogrammen, Schutzmöglichkeiten und Zugang zu Asyl in Europa für Afghaninnen und Afghanen seit August 2021 von ECRE in Zusammenarbeit mit der SFH.
Mehr Informationen
Falls diese Informationen Ihre Fragen noch nicht beantwortet haben, können Sie sich an die Rechtsberatung der SFH wenden. Aufgrund der zahlreichen Anfragen kann es bei der Beantwortung zu Verzögerungen kommen.
Mehr Informationen zur Schweizer Praxis betreffend Asylsuchende aus Afghanistan.
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