Revision Asylverordnung 2: Lücken im Integrationsprozess sind zu vermeiden

04. Oktober 2024

Mit der Revision der Asylverordnung 2 strebt der Bund eine einheitliche Regelung der maximalen Abgeltungsdauer der Globalpauschalen bei einem Statuswechsel an. Zusätzlich sollen die Nothilfepauschalen für Personen mit Schutzstatus S auf Verordnungsstufe geregelt werden. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) begrüsst die geplanten Anpassungen im Grundsatz. Die Neuregelung der Globalpauschalen darf aber aus ihrer Sicht zu keinen Unterbrüchen im Integrationsprozess führen.

Mit den Globalpauschalen vergütet der Bund den Kantonen die Sozialhilfekosten für Personen des Asyl- und Flüchtlingsbereichs während fünf bis sieben Jahren, je nach Aufenthaltsstatus. Bei Mehrfachgesuchen, welche zu einer Asylgewährung und einem Statuswechsel führen, beginnt nach aktuellem Recht diese Abgeltungsdauer neu zu laufen, unabhängig davon, ob und wie lange zuvor bereits Globalpauschalen ausgerichtet wurden. Der Bund möchte mit der Verordnungsanpassung sicherstellen, dass vorbestehende Aufenthalte bei Mehrfachgesuchen an die maximale Abgeltungsdauer der Globalpauschalen angerechnet werden. 

Mittels einer einmaligen Nothilfepauschale wiederum vergütet der Bund den Kantonen die Kosten für rechtskräftig abgewiesene Asylsuchende. Auch für Personen mit Ablehnung oder Widerruf des Schutzstatus sowie bei Nichteintreten auf das Gesuch um vorübergehenden Schutz wird in der Praxis eine Nothilfepauschale an die Kantone ausbezahlt. Dafür fehlte bislang eine explizite gesetzliche Grundlage. Die Praxis der Ausrichtung der Nothilfepauschalen im Zusammenhang mit Gesuchen um vorübergehenden Schutz soll deshalb auf Verordnungsstufe festgehalten werden. 

Unterbrüche im Integrationsprozess sind zu vermeiden

In ihrer heute eingereichten Vernehmlassungsantwort begrüsst die SFH die geplante gesetzliche Verankerung der Ausrichtung von Nothilfepauschalen im Zusammenhang mit dem Schutzstatus S. Damit wird aus ihrer Sicht die notwendige gesetzliche Grundlage für die bereits heute angewendete Praxis geschaffen. 

Ebenso nachvollziehbar ist für die SFH eine einheitliche Handhabung der Abgeltungsdauer der Globalpauschale bei einem Statuswechsel. Allerdings gibt sie zu bedenken, dass das Ende der Bundesabgeltung in verschiedenen Kantonen mit einem behördlichen Zuständigkeitswechsel einhergeht. Bei der Umsetzung der Neuregelung bei Mehrfachgesuchen ist deshalb darauf zu achten, dass keine Unterbrüche oder Lücken im Integrationsprozess entstehen. Ausserdem regt die SFH an, den Kostendeckungsgrad der Globalpauschale wie auch die Mittelverwendung durch die Kantone regelmässig zu evaluieren.  Aus Sicht der SFH braucht es diese Transparenz, um die Wirkung der unterschiedlichen kantonalen Ansätze und Modelle besser nachvollziehen und beurteilen zu können. 

Die vollständige Vernehmlassungsantwort der SFH findet sich hier

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