Die Schweiz handelt fĂŒr den Asylbereich zwischenstaatlich Vereinbarungen mit Durchgangs- und HerkunftslĂ€ndern von Asylsuchenden aus. Das ĂŒbergeordnete Ziel dieser Bilateralen Zusammenarbeit ist es, Migrationsbewegungen aus diesen LĂ€ndern in die Schweiz möglichst zu verhindern und abgewiesene Asylsuchende sowie Personen mit irregulĂ€rem Aufenthalt rasch auszuschaffen. Die Schweizer Behörden treten deshalb mit Durchgangs- oder HerkunftslĂ€ndern in einen Bilateralen Migrationsdialog, um ein RĂŒckĂŒbernahmeabkommen oder ein bilaterales Migrationsabkommen (Abkommen ĂŒber die Zusammenarbeit im Migrationsbereich) zu erwirken.
Eine bilaterale oder multilaterale Migrationspartnerschaft hingegen ist ein umfassenderes aussenpolitisches Instrument, in dessen Rahmen die Interessen aller Beteiligten ausgehandelt werden.
RĂŒckĂŒbernahmeabkommen
Mit diesem völkerrechtlichen Vertrag zwischen zwei LĂ€ndern wird die Ausweisung von Schutzsuchenden mit abgelehntem Asylgesuch und von Personen mit irregulĂ€rem Aufenthaltsstatus geregelt. Hintergrund ist dabei die gegenseitige völkerrechtlich verankerte Verpflichtung der RĂŒckĂŒbernahme eigener Staatsangehöriger. Die Schweiz hat ĂŒber 60 RĂŒckĂŒbernahmeregelungen, wobei es sich teilweise auch um Vereinbarungen auf Verwaltungsebene handelt, die nicht vom Parlament verabschiedet werden mĂŒssen.
Migrationsabkommen
Mit diesem Abkommen werden die Bedingungen einer RĂŒckĂŒbernahme und die Zusammenarbeit zwischen den Behörden der beiden Staaten geregelt. Das Abkommen enthĂ€lt Bestimmungen ĂŒber den Aufenthalt, Kriterien und Verfahren im Identifikations- und RĂŒckkehrbereich sowie die GrundsĂ€tze der RĂŒckkehrhilfe fĂŒr Staatsangehörige, welche die Schweiz verlassen mĂŒssen. Insofern entfaltet es eine verbindlichere Wirkung und ist höher gewichtet als ein RĂŒckĂŒbernahmeabkommen. Die Schweiz hat mit Angola, Benin, Kamerun, Sri Lanka und Tunesien solche Abkommen abgeschlossen.
Migrationspartnerschaften
Migrationspartnerschaften können zwischen zwei oder mehreren Staaten abgeschlossen werden. Dabei handeln alle Beteiligten â die Schweiz, die PartnerlĂ€nder und die Migrantinnen und Migranten â ihre Interessen aus und gehen mit einem verbindlichen Abkommen, dem Memorandum of Understanding (MoU), gegenseitig Verpflichtungen ein. Rechtlich sind Migrationspartnerschaften im Bundesgesetz ĂŒber die AuslĂ€nderinnen und AuslĂ€nder und ĂŒber die Migration (AuG, Art. 100) verankert mit dem Auftrag an den Bundesrat, diese zu fördern. Die Schweiz unterhĂ€lt mit Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Nigeria, Serbien, Sri Lanka und Tunesien Migrationspartnerschaften.
Wir begrĂŒssen die partnerschaftliche Grundidee im Konzept zu den Migrationspartnerschaften, erachten jedoch eine funktionierende Rechtsstaatlichkeit und die Einhaltung der Menschenrechte in den PartnerlĂ€ndern als zwingende Voraussetzung.