Zuständigkeiten
Für die Ausrichtung der Sozialhilfe sind in der Schweiz die Kantone zuständig. Einige delegieren diese Aufgabe weiter an die Gemeinden. Der Bund vergütet den Kantonen die Unterbringung, Betreuung und Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich mittels Pauschalen bis zu einer Dauer von fünf bis sieben Jahren, abhängig vom Aufenthaltsstatus.
Umfang der Sozialhilfe
Die Sozialhilfe umfasst nebst der Sicherung des Lebensunterhaltes (wirtschaftliche Hilfe) auch die persönliche Hilfe in Form von Beratung und Unterstützung mit dem Ziel der Förderung der selbständigen Lebensführung. Mit der wirtschaftlichen Hilfe wird der Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL) gedeckt, das heisst alltägliche Ausgaben wie Lebensmittel, Kleidung und Hygiene. Weiter werden die Wohnkosten und die medizinische Grundversorgung übernommen. Zusätzlich können mit situationsbedingten Leistungen spezifische Bedürfnisse wie beispielsweise Auslagen im Rahmen der obligatorischen Schulpflicht gedeckt werden. Anstrengungen zur Integration und Aufnahme einer Erwerbstätigkeit können mit Zulagen belohnt werden.
Die Sozialhilfe ist immer subsidiär zu anderen Leistungen. Sie wird nur ausgerichtet, wenn die Person nicht in der Lage ist, für sich selbst zu sorgen und wenn keine anderen Stellen zur Unterstützung verpflichtet sind. Insbesondere Erwerbseinkommen, Taggelder und Renten der Sozialversicherungen oder Unterhaltsbeiträge und Alimente werden vorrangig berücksichtigt.
Mitwirkung und Sanktionen
Sozialhilfe beziehende Personen müssen alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um ihre Einkommenssituation zu verbessern. Wird dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, können Leistungen der Sozialhilfe gekürzt werden. Im Ausländerrecht wird der Sozialhilfebezug zudem zunehmend mit der Gewährleistung der Aufenthaltssicherheit verknüpft. Der Aufenthaltsstatus von Personen, welche über längere Zeit Sozialhilfe beziehen, kann unter Umständen aufgehoben werden (Art. 62 Abs. e und Art. 63 Abs. c AIG). Dies betrifft insbesondere Personen mit ausländerrechtlicher Aufenthaltsbewilligung B, zum Beispiel nach Erteilung einer Härtefallbewilligung.
Sozialhilfe fĂĽr anerkannte FlĂĽchtlinge
Anerkannte Flüchtlinge mit Asyl und vorläufig aufgenommene Flüchtlinge fallen unter den Schutzbereich der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK). Sie haben deshalb Anrecht auf die gleichen Leistungen der öffentlichen Fürsorge wie die einheimische Bevölkerung (Art. 23 GFK).
Die Bemessung und Ausrichtung der Sozialhilfe liegt in der Kompetenz der Kantone. Die Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) gibt aber Richtlinien zur Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe heraus. Die Kantone und Gemeinden orientieren sich grösstenteils an diesen Richtlinien und konkretisieren deren Umsetzung in ihren jeweiligen Gesetzen und Verordnungen.
Das sozialhilferechtliche Existenzminimum wird durch die SKOS wissenschaftlich eruiert und orientiert sich an den einkommensschwächsten 10 Prozent der Schweizer Haushalte. Die effektive finanzielle Unterstützung (Grundbedarf für den Lebensunterhalt) ist in den meisten Kantonen und Gemeinden ähnlich hoch. Grössere Unterschiede ergeben sich aber bei der weiteren Ausgestaltung wie den situationsbedingten Leistungen, den Zulagen oder auch den Rückzahlungsverpflichtungen.
Asylsozialhilfe
Asylsuchende, vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer sowie Schutzbedürftige mit Status S erhalten Asylsozialhilfe, die laut Gesetz unter den Ansätzen der Sozialhilfe für die einheimische Bevölkerung liegen muss (Art. 82 Abs. 3 AsylG und Art. 86 Abs. 1 AIG).
Im Gegensatz zur regulären Sozialhilfe gibt es für die Asylsozialhilfe keine Richtlinien, um eine Angleichung unter den Kantonen und Gemeinden zu fördern. Die Ausgestaltung der Asylsozialhilfe weist auch markante kantonale und kommunale Unterschiede auf, was zu einer hohen Rechtsungleichheit führt. Die Ansätze der Asylsozialhilfe liegen je nach Kanton oder Gemeinde zwischen 20 bis 70 Prozent unter den Ansätzen der regulären Sozialhilfe. Zudem unterscheiden sich auch die weiteren Leistungen von Kanton zu Kanton erheblich.
Nicht in allen Kantonen sind die Berechnungsgrundlagen der Asylsozialhilfe öffentlich einsehbar. Es ist somit oft nicht nachvollziehbar, wie die Höhe des Grundbedarfs festgelegt wird.
Nothilfe
Personen mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid werden aus der Sozialhilfe ausgeschlossen (Art. 82 Abs. 1 AsylG). Sie erhalten auf Gesuch hin lediglich noch Nothilfe. Die Nothilfe soll nach Möglichkeit in Form von Sachleistungen ausgerichtet werden und liegt unter den Ansätzen der Asylsozialhilfe (Art. 82 Abs. 4 AsylG). Für die Ausgestaltung der Nothilfe gilt kantonales Recht.
DafĂĽr setzen wir uns ein
- Sozialhilfe nach SKOS-Richtlinien für Personen mit Bleiberecht: Asylsuchende, vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer sowie Schutzbedürftige mit Status S werden nach tieferen Ansätzen unterstützt als anerkannte Flüchtlinge mit Asyl und vorläufig aufgenommene Flüchtlinge. Sie erhalten lediglich Asylsozialhilfe. Die SFH setzt sich dafür ein, dass sämtliche Personen mit Bleiberecht Sozialhilfe nach SKOS-Ansätzen erhalten. Dies betrifft insbesondere Personen mit Schutzstatus S und vorläufiger Aufnahme, welche bis heute mit den tieferen Ansätzen der Asylsozialhilfe leben müssen.
- Erhöhung und Harmonisierung der Asylsozialhilfe: Aus Sicht der SFH sind die grossen Unterschiede in der Asylsozialhilfe fachlich nicht zu rechtfertigen. Es fehlen aktuell Richtlinien, um eine einheitlichere Handhabung in den Kantonen und Gemeinden zu fördern. Aus Sicht der SFH braucht es eine einheitliche und nachvollziehbare Berechnungsgrundlage der Asylsozialhilfe in den Kantonen und Gemeinden. Ebenso unterstützt die SFH die Schaffung von Richtlinien und/oder Mindestempfehlungen für die Höhe und Ausgestaltung der Asylsozialhilfe. Dabei sollen die SKOS-Richtlinien als Orientierung gelten. Die SFH weist zudem darauf hin, dass die reduzierte Asylsozialhilfe die Integration massgeblich erschwert, insbesondere für Familien und Kinder.
- Mehr Rechtssicherheit für alle: In der Asylsozialhilfe bestehen grosse Unterschiede und eine hohe Rechtsungleichheit. Betroffene haben oft wenig Kenntnisse über Rechtsmöglichkeiten und keinen Zugang zu unabhängigen Beschwerdestellen. Die SFH setzt sich für mehr Rechtssicherheit ein. Dazu braucht es Zugang zu unentgeltlicher Rechtsberatung.
- Entflechtung von Sozialhilferecht und Migrationsrecht: Personen, die über einen längeren Zeitraum Sozialhilfe beziehen, können unter Umständen ihren Aufenthaltsstatus verlieren. Die SFH erachtet die zunehmende Instrumentalisierung der Sozialhilfe zur Migrationssteuerung als inakzeptabel. Die Angst vor einem Entzug der Aufenthaltsbewilligung führt zur Prekarisierung der Betroffenen, da viele von ihnen trotz Anspruchsberechtigung auf den Bezug von Sozialhilfe verzichten. Die SFH setzt sich deshalb für eine Entflechtung von Integrations- und Migrationspolitik ein.