Mitte Juni 2024 hat die EU den Schengener Grenzkodex in einer Verordnung angepasst. Neben Vorschriften für die Schengen-Aussengrenzen werden darin auch die Voraussetzungen und Verfahren für die vorübergehende Wiedereinführung von Binnengrenzkontrollen präzisiert und ergänzt. Der Bundesrat hat dazu Ende Juni 2024 die Vernehmlassung eröffnet, die am 17. Oktober 2024 abläuft. Einige Bestimmungen dieser Schengen-Weiterentwicklung bedürfen vor ihrer Anwendung einer Anpassung im Schweizer Recht. Die Änderungen betreffen insbesondere Bestimmungen zum Grenzübertritt, zur Grenzkontrolle und zur Wiedereinführung von Binnengrenzkontrollen.
Im Widerspruch zur Schengener Grundidee
In ihrer Vernehmlassungsantwort an den Bundesrat vom 17. Oktober 2024 befürwortet die SFH zwar grundsätzlich die Übernahme und Umsetzung der EU-Verordnung, da die Schengen-Assoziierung der Schweiz nicht gefährdet werden sollte. Die SFH fordert jedoch, dass an der Schweizer Grenze der Zugang zum Asylverfahren jederzeit gewährleistet sein muss. Bestehen Zweifel, ob ein Asylgesuch vorliegt, muss die betroffene Person einem Asylverfahren zugeführt werden. Rückweisungen an der Grenze erfordern die Berücksichtigung der Menschenrechte und die Abklärung, ob diese im jeweils anderen Staat eingehalten werden. Der vorgesehene Rechtsbehelf für das neue Überstellungsverfahren sollte im Schweizer Recht wirksam umgesetzt werden. Um dies sicherzustellen, fordert die SFH, dass Beschwerden gegen Wegweisungen eine aufschiebende Wirkung haben.
Binnengrenzkontrollen stehen im Widerspruch zur Idee des freien Schengenraumes. Entsprechend sollten diese nach Ansicht der SFH nur in begründeten Ausnahmefällen und so kurz als möglich durchgeführt werden. Ausserdem entbinden Binnengrenzkontrollen die Mitgliedstaaten des Schengen-Abkommens nicht von der Pflicht, jedes Asylgesuch entgegenzunehmen und zu prüfen.
Die vollständige Vernehmlassungsantwort der SFH findet sich hier.