Dublin-Überstellungen nach Griechenland werden bereits seit vielen Jahren mehrheitlich ausgesetzt, da das dortige Asylverfahren systemische Mängel aufweist. In Anwendung des bilateralen Rückübernahmeabkommens werden jedoch Überstellungen von Personen mit Schutzstatus weiterhin durchgeführt und vom Gericht bestätigt. Familien mit Kindern sind seit einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom März 2022 von Überstellungen nach Griechenland ausgenommen – sofern nicht besonders günstige Umstände für eine Rückkehr vorliegen.
Mit einer Aktualisierung der juristischen Analyse und des Factsheets mit Kurzüberblick zeigt die SFH auf, dass die Abdeckung der Grundbedürfnisse in Griechenland für Personen mit Schutzstatus mangelhaft ist und sich zudem im letzten Jahr weiter verschlechtert hat.
Schutzbedarf anerkannt, aber obdachlos
In Griechenland gibt es keine spezifischen Sozialleistungen für Personen mit internationalem Schutzstatus, also für anerkannte Flüchtlinge und für Personen mit subsidiärem Schutz. Die finanzielle Unterstützung für Asylsuchende endet im Moment der Statusgewährung automatisch. 30 Tage nach der Anerkennung eines Schutzstatus verlieren die betroffenen Personen ihren Unterbringungsplatz – sofern sie während des Asylverfahrens überhaupt untergebracht waren. Anschlusslösungen sind nicht vorgesehen; die Schutzberechtigten müssen sich auf dem freien Wohnungsmarkt selbst zurechtfinden. Der Staat stellt keine spezifischen Unterkünfte und auch keine Unterstützung für die Suche und den Zugang zu Wohnraum zur Verfügung. In der Folge sind sehr viele Personen mit internationalem Schutzstatus in Griechenland obdachlos. Die wenigen ihnen zustehenden Leistungen können sie aufgrund vieler Hürden oftmals gar nicht erst einfordern, wie beispielsweise der Zugang zur Gesundheitsversorgung: Dieser ist administrativ erschwert durch die Notwendigkeit einer Sozialversicherungsnummer, welche wiederum vom Vorliegen anderer Dokumente und einer Korrespondenzadresse abhängig ist. Dazu kommt ein erheblicher Mangel an Ressourcen, wovon auch die einheimische Bevölkerung stark betroffen ist.
Die Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH beobachtet die Situation für Asylsuchende und Schutzberechtigte in Griechenland seit Jahren. Sie arbeitet dazu mit Pro Asyl (Deutschland) und deren Partnerorganisation in Griechenland Refugee Support Aegean (RSA) zusammen, welche die Situation vor Ort dokumentiert. Die SFH rät von Überstellungen von Personen sowohl unter der Dublin-III-Verordnung als auch unter dem Rückübernahmeabkommen (Personen mit Schutzstatus in Griechenland) nach Griechenland ab.
Was ist ein Rückübernahmeabkommen?
Das Rückübernahmeabkommen ist ein völkerrechtlicher Vertrag zwischen zwei Ländern. In dem Abkommen ist die Ausweisung von Schutzsuchenden mit abgelehntem Asylgesuch und von Personen mit irregulärem Aufenthaltsstatus geregelt. Hintergrund ist die gegenseitige völkerrechtlich verankerte Verpflichtung der Rückübernahme eigener Staatsangehöriger. Die Schweiz hat über 60 Rückübernahmeregelungen, wobei es sich teilweise auch um Vereinbarungen auf Verwaltungsebene handelt, die nicht vom Parlament verabschiedet werden müssen.