Grenzzaun

Schwierige Bedingungen für Schutzsuchende in Bulgarien

22. September 2023

Die Aufnahmebedingungen von geflüchteten Menschen in Bulgarien sind prekär. Unterbringung und Essensversorgung sind mangelhaft. Der Zugang zum Asylverfahren ist problematisch. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) fordert deshalb weiterhin, auf Überstellungen nach Bulgarien zu verzichten.

In ihrem neuen Bericht untersucht die SFH die aktuelle Situation von Asylsuchenden und Personen mit Schutzstatus, die im Rahmen eines Dublin-Verfahrens oder gestützt auf ein Rückübernahmeabkommen nach Bulgarien überstellt werden. Der Bericht der SFH legt dar, dass die Aufnahmebedingungen nicht den rechtlichen Vorgaben entsprechen. Aus Sicht der SFH weist das bulgarische Asylsystem wesentliche Mängel auf. Diese Mängel betreffen sowohl die Unterbringung und das damit verbundene Risiko der Obdachlosigkeit als auch die Essensversorgung sowie die medizinische und psychiatrische Versorgung von Geflüchteten. Auch der Zugang zum Asylverfahren selbst ist erschwert. Das Asylverfahren hat grosse Defizite bei der Befragungsqualität, der Verfügbarkeit von Dolmetscherinnen und Dolmetschern und der Identifizierung vulnerabler Personen. Daher bestehen Zweifel, ob eine Person, die nach Bulgarien überstellt wird, Zugang zu den Mindestaufnahmebedingungen hat.

Bulgarien leistet zudem keinerlei Integrationshilfe – weder für Erwachsene noch für Kinder. Auch Personen mit einem Schutzstatus sind von existenziellen Schwierigkeiten bedroht, da keinerlei Unterstützungsleistungen für Personen mit Schutzstatus vorgesehen sind.

Gewalt gegen Schutzsuchende

Die Gewalt an der Grenze durch bulgarische Polizeibehörden und die Durchführung illegaler Pushbacks sind gut dokumentiert. Es handelt sich um Verstösse gegen zwingendes Völkerrecht. Ankommende Schutzsuchende werden in Bulgarien systematisch unter unmenschlichen Bedingungen inhaftiert. Auch Personen, die aus der Schweiz nach Bulgarien überstellt werden, müssen mit Haft oder Obdachlosigkeit rechnen.

Aus Sicht der SFH gerät eine nach Bulgarien überstellte Person unabhängig von ihren persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not. Es besteht keine Unterstützung bei der Abdeckung der Grundbedürfnisse. Die SFH schätzt daher Überstellungen nach Bulgarien als unzulässig ein. Abgesehen davon stellt sich die Frage der Zumutbarkeit einer Wegweisung in ein Land, wenn einer Person zuvor von den Behörden dieses Landes Gewalt angetan wurde. Die SFH hält an ihrer Position fest, dass von Überstellungen nach Bulgarien generell abzusehen ist.

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