VorlÀufig Aufgenommene: Arbeitsweg von zwei Stunden behindert die berufliche Integration.

16. Mai 2023

Die Schweizerische FlĂŒchtlingshilfe (SFH) begrĂŒsst in ihrer Vernehmlassungsantwort grundsĂ€tzlich die geplanten Anpassungen fĂŒr einen einfacheren Arbeitsmarktzugang von Personen mit einer vorlĂ€ufigen Aufnahme. Allerdings fallen die Bedingungen fĂŒr den erleichterten Kantonswechsel aus Sicht der SFH noch zu restriktiv aus.

Der Bundesrat will vorlĂ€ufig Aufgenommenen den Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtern und hat entsprechende Anpassungen in die Vernehmlassung geschickt. Auch die SFH hat sich daran beteiligt und begrĂŒsst in ihrer Antwort vom 15. Mai 2023 grundsĂ€tzlich die ÄnderungsvorschlĂ€ge auf Verordnungsstufe des AuslĂ€nder- und Integrationsgesetzes (AIG).

ZukĂŒnftig sollen Personen mit einer vorlĂ€ufigen Aufnahme aus beruflichen GrĂŒnden einfacher den Kanton wechseln können. Die SFH begrĂŒsst die Ausnahmeregelungen fĂŒr einen Kantonswechsel bei unzumutbarem Arbeitsweg oder aufgrund der Arbeitszeiten als einen Schritt in die richtige Richtung. Die an den Kantonswechsel geknĂŒpften Bedingungen sind aber aus Sicht der SFH nach wie vor sehr restriktiv geregelt und behindern eine erfolgreiche Arbeitsintegration. Beispielsweise wird ein Arbeitsweg von zwei Stunden pro Weg als zumutbar eingeschĂ€tzt. Aus Sicht der SFH ist der Arbeitsweg bereits ab einer Dauer von je einer Stunde pro Weg unzumutbar. Bei tĂ€glich vier Stunden Reisezeit wird das Familienleben massiv eingeschrĂ€nkt und fĂŒr Personen mit Betreuungsaufgaben ist dies organisatorisch unmöglich zu leisten. Die Regelung wirkt sich deshalb insbesondere auf Frauen kontraproduktiv aus, die nach wie vor einen Grossteil der Betreuungsarbeit leisten. Ihre Erwerbsquote ist im FlĂŒchtlingsbereich bereits jetzt deutlich tiefer als diejenige von MĂ€nnern.

Fokus auf die Integrationsförderung

FĂŒr Arbeitgebende und staatliche oder staatlich mandatierte Institutionen, welche die berufliche Integration mit entsprechenden Programmen fördern, sind administrative Erleichterungen vorgesehen. So entfĂ€llt in Zukunft die Meldepflicht, wenn die ErwerbstĂ€tigkeit einer vorlĂ€ufig aufgenommen Person im Rahmen einer Massnahme zur beruflichen Ein- und Wiedereingliederung erfolgt und der Bruttolohn unter 600 Franken liegt. Als weitere Massnahme kann die ErwerbstĂ€tigkeit im Rahmen von Eingliederungsmassnahmen auch von Drittstellen statt durch die Arbeitgebenden gemeldet werden. VorlĂ€ufig Aufgenommene, die gestĂŒtzt auf die HĂ€rtefallregelung eine B-Bewilligung erhalten haben, mĂŒssen zudem fĂŒr die Arbeitsaufnahme keine Bewilligung mehr einholen. Die SFH begrĂŒsst diese Erleichterungen sehr. Werden die administrativen TĂ€tigkeiten reduziert, können die Integrationsangebote stĂ€rker auf die Förderung der beruflichen Integration der Klientinnen und Klienten fokussiert werden. Die Erleichterungen können aber zu einer Verzerrung der Erwerbsstatistik fĂŒhren. Die SFH regt deshalb an, dass trotz der Vereinfachung der Melde- und Bewilligungspflicht alle Formen der ErwerbstĂ€tigkeit ausgewiesen und in der Erwerbsquote von geflĂŒchteten Personen berĂŒcksichtigt werden.

Neubeurteilung der ReiseeinschrÀnkungen

Zudem sollen die bereits beschlossenen, zusĂ€tzlichen VerschĂ€rfungen und Verbote, welche die Reisefreiheit von vorlĂ€ufig Aufgenommenen betreffen, noch nicht in Kraft gesetzt werden. Zu offensichtlich sind die WidersprĂŒche zur gewĂ€hrten Reisefreiheit von Personen mit Schutzstatus S, weshalb Bundesrat und Parlament zuerst die diesbezĂŒglichen Erfahrungen mit diesem erstmals aktivierten Status auswerten möchten. Die SFH begrĂŒsst diesen Entscheid und erachtet die aktuelle Situation als eine gute Gelegenheit fĂŒr eine umfassende Neubeurteilung der Situation fĂŒr vorlĂ€ufig Aufgenommene. Seit Jahren setzt sich die SFH fĂŒr eine Aufhebung der unberechtigten EinschrĂ€nkungen fĂŒr vorlĂ€ufig Aufgenommene ein und regt an, die vorlĂ€ufige Aufnahme durch einen positiven Schutzstatus zu ersetzen.

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