Die menschenrechtlich korrekte Aufnahme und Beherbergung von Menschen, die in der Schweiz ein Asylverfahren durchlaufen, ist für die SFH ein Kernanliegen. Demnach hat die SFH die «Mindeststandards für die Unterbringung von Asylsuchenden» vom April 2019 in den Bereichen Sicherheit, Prävention und Kindesschutz überarbeitet. Frauen, Männer, Kinder und Jugendliche mit und ohne elterliche Begleitung sowie besonders verletzliche Personen wie Gewaltopfer, Traumatisierte, körperlich und psychisch Erkrankte, Opfer von Menschenhandel oder LGBTQI-Personen sollen in den Bundesasylzentren Schutz, Beratung sowie medizinische und rechtliche Unterstützung finden, ohne Angst vor sexuellen, physischen oder psychischen Belästigungen, Bedrohungen oder gar Gewaltanwendungen.
Im aktualisierten SFH-Positionspapier vom Januar 2021 fordert die SFH in einem neuen Kapitel «Prävention»
- zwingend ein verbindliches Gewaltpräventionskonzept für alle Bundesasylzentren,
- klare Vorgaben des Staatssekretariats für Migration (SEM) für die Aufgaben, das Verhalten und die Ausbildung von Personen in den Sicherheitsdiensten und
- die Einführung einer unabhängigen Ombudsstelle oder zumindest eine unabhängige Beschwerdestelle.
Das Zusammenleben in den Asylunterkünften ist für alle die Bewohnerinnen und Bewohner nicht einfach. Nach einer oft gefährlichen, kräftezerrenden Flucht müssen sie sich in einer fremden Umgebung mit fremden Menschen Schlaf-, Wohn- und Sanitär-Räumlichkeiten nach ungewohnten Regeln teilen; sie haben keine andere Wahl. Umgekehrt sieht sich das Betreuungs- und Sicherheitspersonal jeden Tag unterschiedlichsten Menschen gegenüber, deren psychische Verletzlichkeit, Ängste und Sorgen oft nicht auf Anhieb erkennbar sind. Das birgt Konfliktpotential und hat zu Gewaltübergriffen geführt, die im Frühjahr 2020 publik gemacht worden sind.
Im Mai 2020 forderte die SFH Präventionsmassnahmen und befragte dazu auch die Nationale Kommission zur Verhütung von Folter (NKVF). Die Kommission hat just Mitte Januar 2021 ihren Bericht über die Besuche in den Bundesasylzentren 2019 bis 2020 publiziert und darin dringend ebenfalls die rasche Einführung von Gewaltpräventionskonzepten in allen BAZ, ein systematisches Beschwerdemanagement sowie eine verbesserte Ausbildung und regelmässige Schulung des Sicherheitspersonals empfohlen. Die SFH fordert, dass die Aufgaben des Bereichs Sicherheit klar definiert und klar getrennt sein müssen von jenen der Betreuung; sie erfordern namentlich transkulturelle Kompetenz und Sensibilität gerade für die Kommunikation mit Asylsuchenden mit besonderen Bedürfnissen – etwa traumatisierte Personen, Opfer von sexualisierter Gewalt oder Opfer von Menschenhandel. Damit ein respektvoller Umgang frei von Diskriminierung sichergestellt ist, fordert die SFH obligatorische, vom SEM verordnete spezifische Schulungen und Weiterbildungen für das Sicherheitspersonal.
In seiner Stellungnahme zum Bericht der NKFV bekräftigt das SEM, dass im Verlaufe dieses Jahres in allen BAZ Gewaltpräventionskonzepte eingeführt werden sollen. Die SFH begrüsst dies und wertet die vom SEM erkannte Dringlichkeit dieser Massnahme als positiv. Zudem erachten die Schweizer Migrationsbehörden offenbar zumindest ein internes niederschwelliges Beschwerdemanagement in allen BAZ als sinnvoll – ein erster Schritt in die richtige Richtung, dem nach Ansicht der SFH die Schaffung einer unabhängigen Ombudsstelle folgen sollte.
Gleiche Rechte für Kinder im Asylprozess
Die SFH begrüsst die Einführung des Grundschulunterrichts für schulpflichtige Kinder und Jugendliche, die in den Asylunterkünften des Bundes leben. Die SFH ortet zudem bei der Einbindung der Vertrauenspersonen für minderjährige unbegleitete Asylsuchende (UMA) in die BAZ Handlungsbedarf. Die Rechtsschutzakteure (Kapitel 4.2) sind für die Dauer des Verfahrens in den BAZ als Vertrauenspersonen dafür zuständig, dass die Interessen dieser Kinder und Jugendlichen gegenüber allen anderen Personen gewahrt werden. Zusammen mit den in der Betreuung arbeitenden Sozialpädagoginnen üben sie faktisch die elterliche Sorge aus. Hierfür müssen sie von den zuständigen Stellen und Behörden immer aktiv über sämtliche Entscheidungen und Massnahmen informiert werden. Können Vertrauenspersonen die Interessen der Kinder und Jugendlichen nicht mehr wahrnehmen, sollten sie einen Antrag stellen auf Prüfung weitergehender Kindesschutzmassnahmen an die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) am Standort der BAZ. Aus Sicht der SFH ist in diesem Fall die KESB verpflichtet, eine sorgfältige Prüfung des Einzelfalls vorzunehmen und wenn nötig zu handeln.