In seinem Bericht zu den publik gewordenen Gewaltvorfällen in den BAZ aus dem Jahr 2021 rät der ehemalige Bundesrichter Niklaus Oberholzer davon ab, heikle Sicherheitsaufgaben vollständig an private Sicherheitsunternehmen auszulagern. Zudem empfiehlt er eine Anpassung des gesetzlichen Rahmens und eine genauere Regelung der Abläufe bei Zwangsanwendung und Disziplinarmassnahmen durch das Sicherheitspersonal in den BAZ. Die SFH hat eine rasche Umsetzung dieser Empfehlungen gefordert. Die nun vom Bundesrat vorgeschlagenen Massnahmen gehen zwar in die richtige Richtung und sind zu begrüssen, es braucht aber aus Sicht der SFH noch weitere Anpassungen.
Notwendiger rechtlicher Rahmen
Die SFH unterstützt grundsätzlich die notwendige Regelung zur rechtmässigenAnwendung von polizeilichem Zwang und polizeilichen Massnahmen in den BAZ auf Gesetzesstufe, da damit ein klarerer rechtlicher Handlungsrahmen geschaffen wird. Insbesondere begrüsst die SFH, dass der Einsatz von Waffen bei Interventionen des Sicherheitspersonals explizit verboten werden soll. Die SFH empfiehlt jedoch, auch den Einsatz von Hilfsmitteln (z.B. Handschellen, Fesseln oder Diensthunde) zu verbieten.
Die SFH steht der Delegation von Sicherheitsaufgaben an private Unternehmen zwar kritisch gegenüber, unterstützt aber die Absicht, zumindest die Grundsätze dieser Delegation gesetzlich zu regeln. Zu begrüssen ist namentlich, dass für die beauftragten Unternehmen Anforderungen formuliert werden und dass das SEM für die Qualitätskontrolle und die Ausbildung des Sicherheitspersonals eindeutig verantwortlich ist.
Keine Festhaltung von Minderjährigen
Die SFH fordert aber weitere Gesetzesanpassungen. So sollte insbesondere die vorübergehende Festhaltung minderjähriger Personen bis 18 Jahre verboten werden – und nicht nur von Minderjährigen bis 15 Jahre, wie im Entwurf vorgeschlagen. Zudem sollte die Durchsuchung von Schutzsuchenden in den BAZ nur bei konkretem Verdacht durchgeführt werden dürfen und dieser Grundsatz sollte im Gesetz verankert werden.
Die SFH steht auch einigen der vorgesehenen Disziplinarmassnahmen kritisch gegenüber. Insbesondere sollte der Ausschluss aus Räumlichkeiten, die für Asylsuchende normalerweise zugänglich sind, gestrichen werden. Diese Massnahme ist im Gesetzesentwurf zu vage formuliert und kann schlimmstenfalls dazu führen, dass Menschen sogar ganz aus einem BAZ ausgesperrt werden. Schliesslich ist aus Sicht der SFH auch das Verbot, an Beschäftigungsprogrammen teilzunehmen, keine angemessene Disziplinarmassnahme. Denn regelmässige Beschäftigung ist für die Schutzsuchenden in den BAZ wichtig, unterstützt die Gewaltprävention und trägt damit zu einem friedlichen und ordnungsgemässen Betrieb in den BAZ bei.
Lionel Walter
Mediensprecher
- Telefon: +41 31 370 75 15
- Zentrale: +41 31 370 75 75
- E-Mail: media@fluechtlingshilfe.ch