Der Kanton Aargau hat bestätigt, dass er Familien mit minderjährigen Kindern unterirdisch in einer Zivilschutzanlage unterbringen will. Der Kanton Aargau rechtfertigt die Massnahme mit einer Notlage, in der man sich befinde. Die unterirdische Unterbringung solle so kurz wie möglich dauern, hiess es. In anderen Kantonen sind solche Unterbringungen bereits geschehen, oder es wird laut über diese Möglichkeit nachgedacht.
Die SFH vertritt die Auffassung, dass begleitete und unbegleitete Minderjährige sowie vulnerable Personen auf keinen Fall unterirdisch untergebracht werden sollten. Besonders verletzliche Personen müssen rasch identifiziert werden, damit ihre besonderen Rechte und Bedürfnisse berücksichtigt werden können.
Die unterirdische Unterbringung ist aber auch für erwachsene Geflüchtete aus mehreren Gründen problematisch. Die Notunterkünfte erlauben kaum Privatsphäre und bieten keinerlei Rückzugsmöglichkeiten. Darüber hinaus haben viele Asylsuchende auf ihrer Flucht traumatisierende Erfahrungen gemacht oder sie leiden unter anderen psychischen Problemen. Die unterirdische Unterbringung ohne Frischluft und Tageslicht kann sich besonders belastend auswirken.
Aus Sicht der SFH sollten Zivilschutzanlagen daher nur in Notsituationen als Unterkunft genutzt werden, wenn sämtliche anderen Möglichkeiten ausgeschöpft sind. Können keine anderen Liegenschaften gefunden werden, empfiehlt sich beispielsweise die frühzeitige Planung von Wohnmodul- oder Containersiedlungen.
Gibt es tatsächlich keine andere Unterbringungsmöglichkeit als in unterirdischen Zivilschutzanlagen, empfiehlt die SFH, maximal jedes zweite Bett zu belegen.
Die Unterkünfte sollten möglichst zentral gelegen sein, damit der Kontakt mit der Zivilgesellschaft möglich ist, und es sollten in jedem Fall oberirdische Aufenthaltsmöglichkeiten und Angebote für eine Tagesstruktur geschaffen werden. Neben den notwendigen Sanitäranlagen sollte auch ein WLAN installiert werden. Schliesslich darf die Bewegungsfreiheit der unterirdisch untergebrachten Geflüchteten nicht eingeschränkt werden - auch nicht als Sanktion. Der freie Zugang zu Tageslicht und Frischluft muss jederzeit gewährleistet sein.