Seraina Nufer, Co-Abteilungsleiterin Protection
Das Dublin-System regelt, welcher europĂ€ische Staat fĂŒr die DurchfĂŒhrung eines Asylgesuchs zustĂ€ndig ist. Meist ist es der Staat, in dem die asylsuchende Person zuerst europĂ€isches Gebiet betreten hat. Geografisch bedingt ist dies meist nicht die Schweiz. Entsprechend schicken die Schweizer Behörden Asylsuchende regelmĂ€ssig im Dublin-Verfahren zurĂŒck in den zustĂ€ndigen Staat. Auch Personen, die in einem anderen europĂ€ischen Staat bereits einen Schutzstatus erhalten haben, werden dorthin zurĂŒckgeschickt â gestĂŒtzt auf bilaterale RĂŒckĂŒbernahmeabkommen mit diesen «sicheren» Drittstaaten.
Theorie vs. RealitÀt
Beide Regelungen basieren auf der Annahme, dass innerhalb Europas vergleichbare Standards herrschen fĂŒr Asylverfahren, Aufnahme und SchutzgewĂ€hrung. Doch dies entspricht leider nicht der RealitĂ€t: In Italien oder Griechenland ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass eine asylsuchende Person oder ein anerkannter FlĂŒchtling auf der Strasse landet, weil die Anzahl UnterbringungsplĂ€tze bei weitem nicht ausreicht. Der Schutzstatus von anerkannten FlĂŒchtlingen besteht nur auf dem Papier; es gibt keine tatsĂ€chliche UnterstĂŒtzung wie eine Unterkunft, Sozialhilfe oder ausreichende Integrationsmassnahmen. In Griechenland wurden die Rechte fĂŒr anerkannte FlĂŒchtlinge seit 2020 weiter eingeschrĂ€nkt, so dass sie komplett auf sich alleine gestellt sind.
Die Pandemie hat die bereits vorher schwierige wirtschaftliche Situation in diesen LĂ€ndern zusĂ€tzlich verschĂ€rft. Die Arbeitslosigkeit ist bereits unter der einheimischen Bevölkerung hoch; umso kleiner sind die Chancen fĂŒr Asylsuchende und FlĂŒchtlinge â ohne Sprachkenntnisse und im Asylland anerkannte Schul- und BerufsabschlĂŒsse â eine Arbeitsstelle zu finden. Ihnen fehlt auch das familiĂ€re Netzwerk, welches in der einheimischen Bevölkerung hĂ€ufig die nicht funktionierenden oder gar nicht existierenden Sozialsysteme ersetzt. Wie eine geflĂŒchtete Person so in der neuen Gesellschaft Fuss fassen soll, ist schwer vorstellbar. Stattdessen droht ihr eine langfristige Situation der PrekaritĂ€t und Perspektivenlosigkeit.
Die Schweizer Praxis berĂŒcksichtigt die tatsĂ€chlichen MĂ€ngel jedoch nur unzureichend: So hat das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) in seinem jĂŒngsten Referenzurteil zu Italien die Anforderungen an Dublin-Ăberstellungen von psychisch Erkrankten nach Italien gelockert. Dies widerspricht der EinschĂ€tzung der SFH, welche aufgrund der mangelnden UnterstĂŒtzung vor Ort von Ăberstellungen von psychisch Erkrankten nach Italien (wie auch nach Kroatien) abrĂ€t. In einem Referenzurteil vom Oktober 2021 hielt das BVGer fest, die Situation von asylsuchenden Familien in Italien habe sich aufgrund von GesetzesĂ€nderungen verbessert. Das Urteil verkennt, dass diese Ănderungen nur auf Papier bestehen, und sich die tatsĂ€chliche Situation keineswegs verbessert hat, wie die SFH im Update ihres Italien-Berichts vom Juni 2021 feststellt. BezĂŒglich Griechenland anerkennt das BVGer in einem aktuellen Referenzurteil zwar die erschwerte Situation fĂŒr besonders vulnerable Personen mit Schutzstatus, geht aber aus Sicht der SFH zu wenig weit und hĂ€lt dennoch grundsĂ€tzlich an Ăberstellungen von Schutzberechtigten nach Griechenland fest.
Systemische Probleme
Die RealitĂ€t von geflĂŒchteten Menschen liegt also hĂ€ufig weit entfernt von der Grundannahme vergleichbarer Asyl- und Aufnahmesysteme in Europa. Mittlerweile dokumentieren dies zahlreiche Berichte aus verschiedenen Quellen. Es geht denn auch um weit mehr als um EinzelfĂ€lle â es gibt systemische Probleme. Ein Beispiel: Der Europarats-Ausschuss zur VerhĂŒtung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (CPT) dokumentiert in seinem Bericht vom Dezember 2021, dass an der kroatischen Grenze systematisch Menschenrechte missachtet und Schutzsuchende gewaltsam zurĂŒckgeschoben wurden. Solche Erkenntnisse mĂŒssten das Vertrauen erschĂŒttern, dass die kroatischen Behörden die Menschenrechte von GeflĂŒchteten einhalten. Dennoch werden nach wie vor Personen nach Kroatien ĂŒberstellt.
Wie umgehen mit der Diskrepanz?
Die Dublin-Verordnung enthĂ€lt eine Notbremse: Wenn «es wesentliche GrĂŒnde fĂŒr die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen fĂŒr Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwĂŒrdigenden Behandlung» mit sich bringen, darf die asylsuchende Person nicht in diesen Staat ĂŒberstellt werden. Aber auch wenn keine systemischen MĂ€ngel vorliegen, sondern aufgrund der individuellen UmstĂ€nde eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht, muss auf eine Ăberstellung verzichtet werden. Dies gilt auch fĂŒr sichere Drittstaaten-FĂ€lle. Sobald also Hinweise auf MĂ€ngel vorliegen, muss die Situation im Einzelfall nĂ€her abgeklĂ€rt werden.
Höchste Zeit, die Hinweise zu berĂŒcksichtigen
Mittlerweile liegen zahlreiche deutliche Hinweise vor, dass die realen Bedingungen fĂŒr Schutzsuchende in Europa vielerorts nicht den Normen auf dem Papier entsprechen. Das Bundesverwaltungsgericht weist denn auch bereits heute auf Beschwerde hin einzelne FĂ€lle zurĂŒck ans Staatssekretariat fĂŒr Migration (SEM) mit der Auflage, die UmstĂ€nde nĂ€her abzuklĂ€ren. In vielen FĂ€llen jedoch bestĂ€tigt das Gericht die restriktive Praxis des SEM und stĂŒtzt sich auf die allgemeine Annahme, dass die Menschenrechtsnormen eingehalten werden. In mehreren Dublin- und sicheren-Drittstaaten-FĂ€llen haben verschiedene UNO-AusschĂŒsse Ăberstellungen von der Schweiz in andere europĂ€ische LĂ€nder wie Bulgarien oder Griechenland vorsorglich gestoppt. Auch das bestĂ€tigt, dass die Praxis der Schweizer Behörden deutlich zu streng ist. Es ist höchste Zeit, dass die Schweizer Behörden Hinweise auf menschenrechtlich problematische Bedingungen in Dublin- oder sicheren Drittstaaten ernst nehmen und vertieft abklĂ€ren, welche tatsĂ€chliche Situation Schutzsuchende nach einer Ăberstellung erwartet. Blindes Vertrauen reicht nicht.