Die Türkei war noch 2011 der erste Unterzeichnerstaat des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt – der sogenannten Istanbul-Konvention. Dieses Übereinkommen – das mittlerweile von 46 Ländern unterzeichnet und von 34 Ländern, 2018 auch von der Schweiz, ratifiziert wurde – dient der Verhütung, Verfolgung und Beseitigung aller Formen von Gewalt gegen Frauen und die LGBTQI-Gemeinschaft.
Der Austritt ist vor allem ein Rückschritt für die Frauen und LGBTQI-Personen in der Türkei, die seit dem Umsturzversuch vom Juli 2016 in der Türkei immer häufiger Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt sind. Dieser wurde nur wenige Tage vor dem europäischen Gipfeltreffen am 25. und 26. März bekanntgegeben und wirkt damit wie eine erneute Provokation seitens des Präsidenten Erdogan gegenüber seinen europäischen Partnern.
Mit seinem Ausstieg aus dem Übereinkommen hat der türkische Präsident auch beschlossen, die Bestrebungen zum Schutz der Opfer vor geschlechtsspezifischer Gewalt aufzugeben. Er befreit sich damit gleichzeitig von den unabhängigen Untersuchungen des Europarats, die bisher internationalen Druck auf ihn ausüben konnten.
In einem im Oktober 2018 veröffentlichten Bericht äusserte sich die GREVIO (Expertengruppe des Europarats zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt), sehr kritisch zur Lage der Opfer von sexualisierter Gewalt in der Türkei. Die Gruppe machte klar, dass der türkische Staat die Opfer häuslicher Gewalt nur sehr begrenzt schützen kann und dass die Reaktionen auf die verschiedenen Formen solcher Gewalt oft nur schwach und unvollständig sind.
Auswirkungen auf die Schweiz
Aus Sicht der SFH müsste der Ausstieg der Türkei aus der Konvention die Schweizer Behörden –insbesondere, das Staatssekretariat für Migration (SEM) und das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) – dazu bewegen, ihre Praxis gegenüber Asylsuchenden aus der Türkei, die Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt geworden sind, zu überdenken.
Die Ratifizierung der Istanbul-Konvention wird von den Schweizer Behörden oft als ausreichender Beleg dafür gewertet, von der Schutzfähigkeit eines Staates auszugehen. Dabei untersucht das BVGer häufig nicht genauer, wie die Konvention in der Praxis tatsächlich umgesetzt wird. Im Falle der Türkei müssten die Schweizer Behörden aus Sicht der SFH das reale Risiko solcher Asylsuchender, ihr Leben zu verlieren, gefoltert oder unmenschlich behandelt zu werden, einschätzen, bevor sie ein Asylgesuch ablehnen und eine Wegweisung zurück in die Türkei anordnen.
Die SFH stellt fest, dass die GREVIO-Berichte für die Staaten, welche die Istanbul-Konvention ratifiziert haben, vom SEM und vom BVGer in der Praxis nur sehr selten herangezogen werden, obwohl die Konvention 2018 in der Schweiz selbst in Kraft getreten ist. Sie bedauert zudem, dass die Schweizer Behörden die Fähigkeit und den Willen der Herkunftsstaaten, die Asylsuchenden zu schützen, nur sehr oberflächlich überprüfen, vor allem, wenn es sich um Mitgliedsstaaten des Schengen-Raums oder um Balkanstaaten handelt. Die Schweiz müsste jedoch die spezifische Situation jedes und jeder einzelnen Asylsuchenden genau prüfen.
Die Fachzeitschrift « Asyl» hat sich in ihrer Ausgabe 4/20 dem Thema Istanbul-Konvention gewidmet.