Parlament verschärft Reiseverbote für Flüchtlinge

18. Dezember 2018

Ausgedehnte Reiseverbote, Umkehr der Beweislast – die soeben abgeschlossene Revision des Ausländerinnen- und Ausländergesetzes bringt massive Verschärfungen: Anerkannte Flüchtlinge dürfen künftig weder in ihre Heimat- oder Herkunftsstaaten reisen noch in deren Nachbarländer. Ausnahmen bleiben zwar möglich, die Flüchtlinge müssen dabei aber glaubhaft machen, dass die Reise aufgrund eines Zwangs erfolgte.

National- und Ständerat haben sich geeinigt: Anerkannten Flüchtlingen werden Heimatreisen grundsätzlich verboten. Ausnahmen sollen aber nicht ganz ausgeschlossen werden. Der Nationalrat ist damit in der Differenzbereinigung auf die Linie des Ständerates eingeschwenkt. Dieser wollte keinen Automatismus im Ausländerinnen- und Ausländergesetz (AuG) verankern, mit dem anerkannten Flüchtlingen unweigerlich ihr Status entzogen worden wäre, wenn sie in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat gereist sind – und zwar selbst dann, wenn die Reise aufgrund eines Zwangs erfolgte. Das hatte der Nationalrat in der Herbstsession noch gefordert. Mit dem Verzicht auf eine solch strikte Verbotsregel anerkennt das Parlament immerhin, dass Heimatreisen zwingend notwendig sein können, ohne dass sich Flüchtlinge wieder mit ihrem Heimatstaat identifizieren oder sich unter dessen Schutz begeben – Todesfälle in der Familie sind ein klassisches Beispiel dafür.

Nichtsdestotrotz bringt die aktuelle AuG-Revision massive Verschärfungen und aus Sicht der SFH unnötig harte Reiseverbote für anerkannte Flüchtlinge. Dazu zählt etwa die beschlossene Umkehr der Beweislast: Nicht mehr die Behörden müssen künftig einem Flüchtling beweisen, dass er eine unerlaubte Reise unternommen hat, sondern der Flüchtling muss glaubhaft machen, dass er aufgrund eines entschuldbaren Zwangs in den Heimatstaat gereist ist. Die SFH hat diese Umkehr der Beweislast bereits in der Vernehmlassung kritisiert, weil es dem Untersuchungsgrundsatz widerspricht.

Verboten werden anerkannten Flüchtlingen mit dem revidierten AuG zusätzlich auch Reisen in die Nachbarstaaten ihrer Heimatländer. Die fragwürdige Begründung: Von dort könnten Flüchtlinge auch in ihren Heimatstaat weiterreisen. Die SFH hat diese unverhältnismässige Ausdehnung des Reiseverbots auf Nachbarländer wiederholt als unhaltbar abgelehnt. Auch der Bundesrat hatte diese Regelung ursprünglich in Betracht gezogen, sie dann aber wieder verworfen. Das Parlament hat sich dennoch dafür entschieden. Das Staatssekretariat für Migration soll die Reise nur ausnahmsweise bewilligen können, wenn dafür wichtige Gründe vorliegen – etwa der Besuch schwerkranker Verwandter.

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