Friedensabkommen gleich Rückübernahmeabkommen?

25. Juli 2018

Ein Friedensabkommen mit Äthiopien führt weder zwingend zu einer innenpolitischen Entspannung noch verbessert es die Menschenrechtslage in Eritrea. Die Forderungen nach Rückübernahmeabkommen mit Eritrea sind auch nach dem offiziellen Friedensschluss zwischen Eritrea und Äthiopien deplatziert. Aufgrund des Fortbestehens des diktatorischen Regimes und der schlechte Informationslage lässt sich die Gefährdung von unter Zwang zurückgeführten Personen nicht ausschliessen und bleibt somit weiterhin unzulässig.

Mit dem Friedensabkommen zwischen Eritrea und Äthiopien sei die Zeit gekommen, ein Migrationsabkommen auszuhandeln und die in der Schweiz lebenden Eritreer_innen wieder in ihre Heimat zurückzuschaffen, zitiert die Sonntagszeitung den eritreischen Honorarkonsul Toni Locher. Locher geht davon aus, dass die eritreische Regierung den zeitlich unbegrenzten Nationaldienst schrittweise wieder auf 18 Monate zurückfahren wird und eine innenpolitische Entspannung sowie ein wirtschaftlicher Aufschwung das Land ergreifen werde. Idealste Voraussetzungen also, um ein Abkommen auszuhandeln, welches Migrationskontingente für Auszubildende, Rückkehrhilfen, Entwicklungshilfe, aber auch Rückübernahmezusagen der eritreischen Regierung enthalten soll. Rückendeckung bekommt Locher unter anderem von den Nationalräten Kurt Fluri (FDP) und Heinz Brand (SVP), die ebenfalls ein Rückübernahmeabkommen zwischen der Schweiz und Eritrea fordern.

Friedensabkommen bedeutet nicht automatisch Ende der eritreischen Diktatur

Natürlich ist ein Friedensabkommen zwischen den zwei Ländern, welche über 20 Jahre lang einen sinnlosen Krieg mit mehr als 70‘000 Opfern geführt haben, ein bedeutender Schritt. Seit zwei Wochen sind die für lange Zeit geschlossenen Grenzen wieder geöffnet, Festnetzanrufe wieder möglich, Flugverbindungen zwischen Addis Abeba und Asmara wieder aufgenommen. Durch den Krieg und die geschlossenen Grenzen getrennte Familien und Freund_innen können sich nun wiedersehen ohne komplizierte und kostspielige Umwege über die Arabische Halbinsel nehmen zu müssen. Das ist in der Tat sehr erfreulich. Nur sagen das Friedensabkommen und die Flugverbindungen über Grenzen hinweg ziemlich wenig über die Menschenrechtssituation in Eritrea selber aus. Die Eritreer_innen flohen und fliehen nämlich nicht in erster Linie wegen dem Krieg mit Äthiopien aus ihrem Land, sondern wegen dem repressiven System, das sie zu zeitlich unbeschränkten Nationaldienst und Zwangsarbeit verpflichtet und im Falle von Ungehorsam mit Folter bestraft.

Verbesserte Menschenrechtssituation in Eritrea bleibt reine Spekulation

Aus Sicht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe SFH kommt die seit dem Friedensabkommen in den hiesigen Medien und Politiker_innenkreisen herrschende Euphorie bezüglich der innenpolitischen Zukunft Eritreas verfrüht. Eritrea ist und bleibt auch vorläufig ein Einparteienstaat, in dem sich die gesamte Macht in der Person von Präsident Isayas Afewerki ballt. Es bleibt ein Land, in dem seit 1993 keine Wahlen mehr durchgeführt wurden und die im Jahr 1997 verabschiedete Verfassung bis heute nicht in Kraft ist. Eritrea ist abgesehen von Kontakten zu China, Iran und Kuba international isoliert und besetzt auf der Rangliste von Reporter ohne Grenzen knapp vor Nordkorea weltweit den unrühmlichen zweitletzten Platz für Pressefreiheit. Menschenrechtsorganisationen wie Amnesty International bekommen keinen Zutritt zum Land, die Beobachter_innen vom Internationalen Roten Kreuz (IKRK) keinen Zugang zu den zahlreichen Gefängnissen. Ausserdem hat der Präsident die im Jahr 2014 gemachte Ankündigung, den Nationaldienst wieder auf die gesetzlich vorgeschriebenen 18 Monate herabzusetzen, bis heute nicht umgesetzt. Solange es keine unabhängigen Quellen gibt, die eine stabile und dauerhafte Veränderung der Situation in Eritrea zuverlässig aufzeigen können, bleibt eine verbesserte Menschenrechtslage reinste Spekulation und Praxisverschärfungen illegitim.

Rückführungen von Eritreer_innen trotz Friedensabkommen weiterhin unzulässig

Auch das Staatssekretariat für Migration (SEM) und das Bundesverwaltungsgericht (BvG) anerkennen, dass essentielle Informationsquellen zu den für die Asylpraxis relevanten Themen aufgrund der allgemein ungenügenden Informationslage wegfallen. Wider besseres Wissen hat das BvG am 10. Juli 2018 im Grundsatzurteil E-5022/2017 entschieden, dass die Wegweisung auch bei drohender Einberufung in den Nationaldienst und drohender Zwangsarbeit zulässig und zumutbar ist. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe kritisiert dieses Urteil als fahrlässig, da es sich auf Mutmassungen statt auf gesicherte Fakten beruft und den Weggewiesenen den Schutz verweigert, der ihnen nach wie vor zusteht. Friedensabkommen hin oder her.

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