Einige Kantone wie zum Beispiel Genf, Basel-Stadt und Baselland haben entsprechend gehandelt. Sie entliessen Personen aus der Administrativhaft, deren Ausschaffung während der Covid-19-Pandemie nicht absehbar ist. Hingegen verweigerte neben anderen Kantonen auch der Kanton Zürich Entlassungen aus der Administrativhaft und schätzte somit Ausschaffungen trotzdem als absehbar ein. Das Bundesgericht hat diese Praxis jüngst in zwei Urteilen korrigiert: Es hiess in seinen Urteilen vom 9. und 12. Juni 2020 zwei von AsylLex erhobene Beschwerden gut, ordnete die sofortige Haftentlassung der Betroffenen an und qualifizierte die Haft als rechtswidrig. Das Bundesgericht hielt in der Begründung fest, dass eine Ausschaffung während der Covid-19 Pandemie nicht absehbar sei. Die Absehbarkeit der Ausschaffung sei jedoch eine zwingende Voraussetzung für die Anordnung bzw. das Andauern der Administrativhaft.
Die Schweizerische Flüchtlingshilfe begrüsst diese höchstrichterliche Rechtsprechung. Sie bestätigt, dass Betroffene nicht unrechtmässig in Administrativhaft genommen werden dürfen oder deren Haft verlängert werden darf, wenn eine Wegweisung auf absehbare Zeit unmöglich ist. Mit dem Urteil stützt das Bundesgericht jene Kantone, die sich bereits an diese Praxis halten und Betroffene frei gelassen haben.
Urteil 2C_386/2020 vom 9. Juni 2020 sowie Urteil 2C_414/2020 vom 12. Juni 2020 (Urteil vom 12. Juni 2020 war zum Zeitpunkt der Publikation dieser News noch nicht publiziert)