Der Fall betrifft eine Frau tibetischer Herkunft, die 2015 einen Asylantrag in der Schweiz gestellt hatte. Der Gesuchstellerin gelang es nicht zu beweisen, dass ihr Lebensmittelpunkt und ihr soziales Umfeld hauptsächlich in Tibet war. Gestützt auf eine Sprachanalyse folgerte das SEM, dass die Betroffene in Indien oder Nepal innerhalb der tibetischen Diaspora aufgewachsen war. Das SEM lehnte ihr Gesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Die Migrationsbehörden schlossen jedoch wegen Verfolgungsrisiken eine Ausschaffung in die Volksrepublik China aus. Diesen Entscheid hat das BVGer mit Urteil vom 1. Juli 2020 bestätigt.
Besonderer Umstand im Widerspruch mit Familienasyl
2019 verheiratete sich die Frau in der Schweiz mit einem anerkannten Flüchtling aus Tibet. Die Frau bat die Behörden um Familienasyl, mit anderen Worten, sie in den Flüchtlingsstatus ihres Ehegatten mit einzuschliessen. Das SEM wies den Antrag auf Familienasyl jedoch ab mit der gleichen Begründung, welche 2015 zur Ablehnung des Asylantrags geführt hatte: Die Tibeterin verstosse gegen die Verpflichtung zur Zusammenarbeit, weil sie den wahren Ort ihres sozialen Umfelds verschwiegen habe.
Diesen Entscheid hat das BVGer mit Urteil vom 1. Juli 2020 aufgehoben mit folgender Begründung: Die Tatsache, dass das SEM nicht verifizieren kann, ob die tibetische Geflüchtete über eine andere Nationalität verfügt als ihr bereits als Flüchtling anerkannter Ehegatte, kann zu einem «besonderen Umstand» führen, der den Kriterien für die Erteilung von Familienasyl widerspricht. Daher soll das SEM der Tibeterin noch einmal rechtliches Gehör zugestehen, so dass sie sich noch einmal über den wahren Ort ihrer Sozialisation äussern kann. Kooperiert sie diesmal korrekt, soll sie Familienasyl erhalten. Gemäss dem Urteil vom BVGer können die Schlussfolgerungen des SEM, insbesondere jene über den Ort der Sozialisation, in einem neuen Verfahren nicht in Frage gestellt werden.
Sackgasse für viele tibetische Geflüchtete
Damit befindet sich eine Person, die darauf besteht, dass sie im Tibet sozialisiert worden sei, nun in einer echten Sackgasse: In der Tat kann das SEM ihr Mangel an Kooperation vorwerfen und annehmen, dass sie eine andere Identität besitzt, was zur Ablehnung des Familienasyls führt. Gibt die Person hingegen zu, dass sie tatsächlich mehrere Jahre in einem anderen Land gelebt hat – für Tibeterinnen und Tibeter ist dies in der Regeln Indien oder Nepal – dann kann das SEM ihr nicht mehr anfängliche mangelnde Kooperation vorwerfen und kann der Person Familienasyl gewähren.
Der Entscheid des BVGer kann auch für zukünftige, vergleichbare Situationen geltend gemacht werden. Er führt dazu, dass Familienasyl auf kaum erfüllbaren Kriterien basiert für Personen, welche während ihres Asylverfahrens zwar die Wahrheit über ihren örtlichen Lebensmittelpunkt gesagt haben, von den Behörden jedoch keinen Glauben geschenkt bekamen. In der Tat ist es für Tibeterinnen und Tibeter kaum möglich, Beweise über ihre Sozialisation im Tibet oder einen chinesischen Identitätsausweis vorzulegen. Im vorliegenden Fall ist die Tibeterin nicht von einer Wegweisung bedroht, auch wenn ihr das SEM erneut kein Familienasyl gewährt. Die Heirat mit einem anerkannten Flüchtling gibt ihr gemäss Ausländergesetz ein Aufenthaltsrecht. Allerdings wird sie bei Ablehnung des Antrags nie mehr ins Ausland reisen können, weil sie weder über einen chinesischen Pass noch über ein anderes Reisedokument verfügt.