Die Zuweisung in ein besonderes Zentrum stellt gemäss Bundesverwaltungsgericht keinen Freiheitsentzug dar

01. Mai 2020

Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) hat sich zu einem Fall der Zuweisung in ein besonderes Zentrum geäussert. Es anerkennt, dass die Zuweisung eine erhebliche Einschränkung der Bewegungsfreiheit darstellt. Betroffene sollten sich innert einer Frist von 30 Tagen ab Anordnung rechtlich dagegen wehren können.

Das AsylG sieht die Möglichkeit der Zuweisung von Asylsuchenden in ein besonderes Zentrum vor, wenn die öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich gefährdet oder der Betrieb und die Sicherheit in den Zentren des Bundes erheblich gestört werden (Art. 24a AsylG). Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) stand der Möglichkeit dieser Massnahme und den konkreten Modalitäten ihrer Anordnung immer kritisch gegenüber.

Das Zentrum in Les Verrières ‒ das einzige besondere Zentrum, das seit Einführung dieser Möglichkeit eingerichtet wurde ‒ wurde zum 1. September 2019 geschlossen, weil es «schwach belegt» war. Nach Ansicht der SFH eine Bestätigung, dass es diese Zentren nicht braucht.

Das BVGer hat sich am 20. April 2020 nun zu einer im März 2019 ausgesprochenen Zuweisung geäussert . Es ist hinsichtlich der diesbezüglichen Beschwerde zum Schluss gekommen, auf die Beschwerde einzugehen, auch wenn sich der Betroffene nicht mehr in der Schweiz aufhält. Das BVGer führte aus, dass die Bedingungen in dem Zentrum in Les Verrières keinen Freiheitsentzug im Sinne von Artikel 5 der Europäischen Menschenrechtskonvention darstellten. Das Gericht erkennt jedoch an, dass diese Massnahme die persönliche Freiheit und die Bewegungsfreiheit erheblich einschränkt, Diese Einschränkung wird durch die Möglichkeit der Kantone, sogenannte Rayonverbote auszusprechen (Eingrenzung gemäss Art. 74 AUG) noch verstärkt. Letztgenanntes kann allerdings nicht Gegenstand der Untersuchung durch das BVGer sein, da für die Prüfung ihrer Rechtmässigkeit der Standortkanton zuständig ist.

Anfechtung innert 30 Tagen

Was eine allfällige Verletzung des Rechts auf eine effektive Beschwerde angeht, stellt das BVGer folgendes fest: Die Tatsache, dass der Zuweisungsentscheid nur mit dem definitiven Asylentscheid angefochten werden kann, sei problematisch, wenn dieser Entscheid nicht schnell ergeht. Im vorliegenden Fall wurde dieses Recht nicht verletzt, da der definitive Entscheid innert einer Frist von weniger als 30 Tagen erging. Angesichts der erheblichen Einschränkung der persönlichen Freiheit und der Bewegungsfreiheit bei einem Aufenthalt in einem besonderen Zentrum stellt das BVGer klar, dass ein Rechtsweg gegen den Zuweisungsentscheid innert einer Frist von maximal 30 Tagen ab Anordnung der Massnahme möglich sein muss. Ist dies nicht der Fall, würde dies eine Verletzung des Rechts auf effektive Beschwerde darstellen.

Die SFH hat stets darauf hingewiesen, dass eine Zuweisung in ein besonderes Zentrum in geeigneter Weise anfechtbar sein muss. Die SFH begrüsst diese Klarstellung des BVGer. Die Anfechtung eines solchen Entscheid muss zumindest innert einer Frist von 30 Tagen sichergestellt sein.

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