Asylsuchende Kurden, die sich kritisch gegenüber dem Regime in der Türkei äussern und engagieren, stehen laut BVGer neu unter Generalverdacht, die innere und äussere Sicherheit der Schweiz zu gefährden. Vermutet der Bundesnachrichtendienst (NDB) auch nur, dass sie Kontakt zu problematischen Unterorganisationen der PKK hatten, kann dies ein Asylausschlussgrund sein. Die SFH findet es höchst bedenklich, dass das BVGer das Asylgesuch im konkreten Fall aufgrund einer rein hypothetischen Gefährdung der Sicherheit der Schweiz ablehnt. Es beschneidet damit das in der Genfer Flüchtlingskonvention verankerte Recht auf Schutz vor Verfolgung.
Der Fall, auf den das Grundsatzurteil abstützt, betrifft einen asylsuchenden Kurden, der 2012 aus der Türkei geflohen und dessen Asylgesuch 2014 abgelehnt worden war. Weil ihm in der Türkei anerkanntermassen Flucht und Verfolgung drohte, lebt er seither als vorläufig Aufgenommener in der Schweiz. Der NDB ist den Beweis schuldig geblieben, dass der Mann ein Sicherheitsrisiko für die Schweiz darstellt. Im Gegenzug sollte der Asylsuchenden den Beweis erbringen, dass er keine terroristischen Absichten verfolgt. Damit ist aus Sicht der SFH die Unschuldsvermutung verletzt. Zumal sich der seit sechs Jahren strafrechtliche unbescholten in der Schweiz wohnhafte Kurde klar von einer Mitgliedschaft bei der PKK oder deren Untergruppe Komalen Ciowan distanziert hat. Ihm anzukreiden, dass er sich bei der Befragung inhaltlich nicht glaubhaft von den Zielen und Absichten der PKK habe distanzieren können, irritiert.
Geradezu absurd mutet das Urteil in seiner Konsequenz an: Die Ablehnung des Asylgesuchs aus Gründen der Sicherheit ist bestätigt. Was bedeutet, dass der Kurde weiterhin als schlecht gestellter vorläufig Aufgenommener in der Schweiz bleiben darf. Solange er im Land bleibt, dürfte sein Status keinen Einfluss darauf haben, inwiefern sein Aufenthalt als Risiko eingestuft wird.
Für türkische Kurden, die hier um Asyl ersuchen, ist dieses Urteil ein Schlag ins Gesicht. Die SFH beurteilt es grundsätzlich als problematisch, dass diese Personen betreffend Asylunwürdigkeit härter angefasst werden als Asylsuchende aus anderen Ländern. Besonders stossend: Die meisten von ihnen haben ihre politischen Überzeugungen engagiert gewaltfrei vertreten – und sind so in den Fokus des türkischen Regimes geraten. Nun müssen sie im Schweizer Asylverfahren auch noch beweisen, dass sie dies gemässigt genug getan haben.
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