Der Nationalrat wird heute gleich zu Beginn der Wintersession über zwei Motionen entscheiden, mit denen der Schutzstatus S massiv eingeschränkt werden soll und die der Ständerat bereits angenommen hat. Die eine verlangt, dass der Status S künftig nur noch Schutzsuchenden aus bestimmten Regionen in der Ukraine gewährt wird. Die andere fordert, dass der Status S entzogen wird, wenn Schutzbedürftigen aus der Ukraine die Schweiz für eine bestimmte Zeit (z.B. zwei Wochen) verlassen oder Rückkehrhilfe bezogen oder bereits in einem anderen Dublin-Staat vorübergehenden Schutz erhalten haben.
Die SFH lehnt diese Angriffe auf den Status S ab, die die Sicherheitslage in der Ukraine und den Schutzbedarf der Betroffenen ignorieren und das Misstrauen gegenüber Geflüchteten aus der Ukraine schüren. Stattdessen sind die Bemühungen um die soziale und berufliche Integration der Betroffenen zu unterstützen und zu verstärken. Die SFH fordert daher den Nationalrat auf, den Fehlentscheid des Ständerats zu korrigieren und diese Motionen abzulehnen.
In der gesamten Ukraine herrscht weiterhin Krieg
Die Lage in der Ukraine lässt eine auch nur teilweise Aufhebung des Status S nicht zu. Die Kampfhandlungen dauern nach wie vor an, die gesamte Ukraine wird mit Raketen beschossen, und die Sicherheitslage bleibt instabil. Der weitere Verlauf des Krieges ist nicht absehbar. Der Status S kann erst aufgehoben werden, wenn der Krieg in der Ukraine beendet ist, ein Friedensabkommen unterzeichnet wurde und die Sicherheit vor Ort durch unabhängige internationale Organisationen gewährleistet ist. Die Aufhebung des Status S muss in Abstimmung mit der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten erfolgen.
Bereits geltende Einschränkungen
Um gegen Missbräuche im Zusammenhang mit dem Status S vorzugehen, bestehen die gesetzlichen Grundlagen bereits: Personen, die nicht die ukrainische Staatsangehörigkeit besitzen, erhalten den Status S nur, wenn sie dauerhaft nicht in ihr Herkunftsland zurückkehren können, ohne dass ihre Sicherheit dort gefährdet ist. Die SFH lehnt es entschieden ab, von diesem Grundsatz abzuweichen, zumal dies dem Schutzcharakter des Status S widerspricht und die Schweiz damit das Risiko eingehen würde, ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen zu verletzen.
Ebenso erlischt der Anspruch auf vorübergehenden Schutz, wenn eine Person mit Status S ihren Lebensmittelpunkt in ein anderes Land verlegt. Das Staatssekretariat für Migration kann den vorübergehenden Schutz auch widerrufen, wenn sich eine Person länger (in der Praxis mehr als 15 Tage) oder wiederholt in der Ukraine aufhält. Die Rückkehrhilfe kann nur einmal bezogen werden und Personen, die bereits in einem anderen Land einen vorübergehenden Schutzstatus erhalten haben, haben keinen Anspruch auf den Satus S.
Eliane Engeler
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