Die Annahme des Bundesverwaltungsgerichts (BVGer), dass Personen, die illegal aus Eritrea ausgereist sind, bei einer RĂŒckkehr nicht mehr gefĂ€hrdet sind, ist völlig unverstĂ€ndlich. Umso mehr als das BVGer in seinen AusfĂŒhrungen zur LĂ€ndersituation selbst aufzeigt, wie katastrophal die Situation in menschenrechtlicher Hinsicht in Eritrea nach wie vor ist. Es bestehen keine Garantien, dass illegal Ausgereiste sicher in ihr Land zurĂŒckkehren können. Die eritreische Regierung handelt willkĂŒrlich und nicht rechtsstaatlich. Aus Sicht der SFH zieht das Gericht aus den vorliegenden Informationen die falschen SchlĂŒsse. Das Urteil, dass eine illegale Ausreise keinen zureichenden Asylgrund darstellt, ist daher als fahrlĂ€ssig zu taxieren. FĂŒr die Betroffenen ist es fatal, dass dieses Urteil (wie Urteile im Asylbereich im Allgemeinen) nicht ans Bundesgericht weitergezogen werden kann. Das BVGer kommt hier seinem Auftrag als unabhĂ€ngige Kontrollinstanz nicht mehr genĂŒgend nach.
Desertion / Wehrdienstverweigerung mĂŒssen als AsylgrĂŒnde erhalten bleiben:
Das Urteil Ă€ussert sich nur zur illegalen Ausreise aber nicht zur Desertion und Wehrdienstverweigerung. Die SFH fordert das Bundesverwaltungsgericht dazu auf, diese GrĂŒnde in der Rechtsprechung weiterhin als zureichend zu respektieren und nicht durch weitere fahrlĂ€ssige Urteile Menschenleben zu gefĂ€hrden.
VorlĂ€ufige Aufnahme fĂŒr Eritreer Aufnahme als Mindeststandard:
Mit der VerschĂ€rfung der Asylpraxis des Staatssekretariats fĂŒr Migration haben die FĂ€lle von Eritreern, die einen Wegweisungsentscheid erhalten haben und in der Nothilfe landen, zugenommen. Die SFH fordert das Bundesverwaltungsgericht dazu auf, die hĂ€ngigen Beschwerden sorgfĂ€ltig zu beurteilen. Eritreer mit abschlĂ€gigem Asylgesuch mĂŒssen aus Sicht der SFH in der Schweiz mindestens eine vorlĂ€ufige Aufnahme erhalten. Die Wegweisungspraxis bei Eritreern gilt es aufgrund der BehördenwillkĂŒr in Eritrea zu entschĂ€rfen.
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