Das Asylgesetz sieht die Möglichkeit der Zuweisung von Asylsuchenden in ein besonderes Zentrum vor, wenn die öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich gefährdet oder der Betrieb und die Sicherheit in den Bundesasylzentren erheblich gestört werden. Das Zentrum in Les Verrières ‒ das einzige besondere Zentrum in der Schweiz ‒ wurde im September 2019 geschlossen, weil es kaum belegt war. Nach Ansicht der SFH eine Bestätigung, dass es diese Zentren nicht braucht. Die heute angekündigte Wiedereröffnung stellt keine geeignete Lösung dar für den Umgang mit Asylsuchenden, die sich selbst oder andere gefährden. Auch für Personen mit Suchtverhalten, mit psychischen und physischen Erkrankungen ist das besondere Zentrum keine geeignete Massnahme. Die Behörden verfügen bereits über genügend Handlungsspielraum: Insbesondere können bei fremd- oder selbstgefährdendem Verhalten von Asylsuchenden die Bestimmungen des Strafrechts und die Behandlungsmöglichkeiten der Psychiatrie zur Anwendung kommen. Zudem hat die Nationale Kommission zur Verhütung von Folter (NKVF) dem Staatssekretariat für Migration (SEM) empfohlen deutlich mehr auf Gewaltprävention zu setzen und die Rolle des Betreuungspersonals zu stärken. Die Hürden für eine Zuweisung ins besondere Zentrum sind aus Sicht der SFH zu tief. So reicht beispielsweise bereits eine mehrmalige Missachtung des Ausgangsverbots, um einen Asylsuchenden nach Les Verrières zu senden.
Zugang zu Rechtsvertretung muss gewährleistet sein
Der Kontakt der Asylsuchenden zu ihrer Rechtsvertretung war während des Betriebes im Jahr 2019 nicht ausreichend gewährleistet. Die SFH fordert, dass Asylsuchende zumindest per Videokonferenz Kontakt zur Rechtsvertretung pflegen können. Zudem ist aus Sicht der SFH nicht akzeptabel, dass Betroffene meist erst nach dem Aufenthalt im besonderen Zentrum Beschwerde dagegen erheben können. Der Zuweisungsentscheid muss direkt anfechtbar sein. Auch Grundrechte, wie das Recht auf Zugang zu medizinischer Versorgung und das Recht auf soziale Kontakte zur Aussenwelt müssen im besonderen Zentrum gewahrt sein.
Aufenthalt auf maximal 14 Tage beschränken
Eine Zuweisung ins besondere Zentrum bedeutet eine erhebliche Einschränkung der persönlichen und der Bewegungsfreiheit. Das hat auch das Bundesverwaltungsgericht anerkannt. Die Aufenthaltsdauer von bis zu 30 Tagen ist aus Sicht der SFH zu lange. Sie fordert, dass der Aufenthalt auf höchstens 14 Tage beschränkt wird.
Eliane Engeler
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