Sicherheitsmassnahmen in den Bundesasylzentren: keine unnötigen VerschÀrfungen

17. Dezember 2024

Der StĂ€nderat berĂ€t morgen ĂŒber den Gesetzesentwurf fĂŒr die Sicherheit und den Betrieb in den Bundesasylzentren (BAZ). Die Schweizerische FlĂŒchtlingshilfe (SFH) begrĂŒsst, dass die stĂ€nderĂ€tliche Kommission den besonderen Schutzbedarf von Frauen und Kindern im Gesetz verankern will. Sie fordert den Rat aber zugleich auf, weitere Anpassungen vorzunehmen, um die Rechte der betroffenen Menschen zu wahren.

In seinem Bericht zu den publik gewordenen GewaltvorfĂ€llen in den BAZ aus dem Jahr 2021 empfiehlt der ehemalige Bundesrichter Niklaus Oberholzer eine Anpassung des gesetzlichen Rahmens und eine genauere Regelung der AblĂ€ufe bei Zwangsanwendung und Disziplinarmassnahmen durch das Sicherheitspersonal in den BAZ. Die SFH hat eine rasche Umsetzung dieser Empfehlungen gefordert und begrĂŒsst grundsĂ€tzlich, dass der Bundesrat einen klaren gesetzlichen Rahmen fĂŒr die Sicherheit und den Betrieb in den BAZ schafft. Der Entwurf zur Anpassung des Asylgesetzes wird morgen im StĂ€nderat beraten. Dessen vorberatende Kommission (SPK-S) hat diverse Änderungen am Beschluss des Nationalrats in der Herbstsession vorgenommen. 

Die SFH unterstĂŒtzt dabei den Entscheid der SPK-S, den besonderen Schutzbedarf von Frauen und Kindern explizit gesetzlich zu verankern. Die Sicherheit der Schutzsuchenden wird dadurch verbessert, wie es die SFH etwa in der Vernehmlassung gefordert hat. Damit die Rechte der betroffenen Menschen gewahrt werden, braucht es jedoch weitere Anpassungen. 

Rechtsstaatliche GrundsÀtze wahren

So muss das Recht auf effektive Beschwerde bei Eingriffen in Persönlichkeitsrechte gewĂ€hrleistet sein. Der Zugang zu einer unabhĂ€ngigen Beschwerdeinstanz ist dafĂŒr zentral. Namentlich die Zuweisung in ein besonderes Zentrum ist gemĂ€ss Bundesverwaltungsgericht eine erhebliche EinschrĂ€nkung der persönlichen und der Bewegungsfreiheit. Es braucht daher die Möglichkeit, eine solche Zuweisung durch eine unabhĂ€ngige Instanz ĂŒberprĂŒfen zu lassen.  

VerhÀltnismÀssigkeit bei Disziplinarmassnahmen

Die SPK-S will ausserdem, dass Asylsuchende nicht nur maximal 72 Stunden von den allgemein zugĂ€nglichen RĂ€umen eines BAZ ausgeschlossen werden können, sondern sogar bis zu zehn Tage. Unklar ist dabei, wie dies in der Praxis umgesetzt werden soll: Die meisten BAZ verfĂŒgen aktuell ĂŒber keine dafĂŒr geeigneten GebĂ€udestrukturen. Eine lĂ€ngerdauernde Unterbringung in einem separaten Raum in den BAZ wĂ€re aus Sicht der SFH aber insbesondere ein erheblicher und unverhĂ€ltnismĂ€ssiger Eingriff in die Bewegungsfreiheit der Asylsuchenden.

Die SFH fordert den StÀnderat daher dazu auf, den Schutz von Frauen und Kindern gesetzlich zu verankern und auf unnötige VerschÀrfungen bei Disziplinarmassnahmen sowie weitere EinschrÀnkungen der Beschwerdemöglichkeiten zu verzichten.

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